Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel J. Allg. Vorschriften. — 18 — 
1. Für die Verwahrung der von den Notariaten als Erbschaftssteuerämter zu führenden 
Listen sind die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften der Erbschaftssteuerverordnung) 
maßgebend. 
5. Wegen der Abgabe der zur besonderen Registratur gehörigen Akten vergleiche § 11 
dieser Verordnung. 
*!) 5.21 der Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1906 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 124) bestimmt in Absatz 22 
Die Erbschaftssteuerlisten verbleiben beim Notariat. Die übrigen Listen, insbesondere auch die Totenlisten nebst Bei- 
listen und Freibelegen, sind zur Verwahrung ans Amtsgericht abzugeben, wenn sie beim Notariat nicht mehr benötigt werden. 
837. 
Aufbewahrung von Urkunden, Geld und Wertpapieren. 
1. Die Notariate dürfen fremde Gelder und Wertpapiere nur dann zur Aufbewahrung 
annehmen, wenn die Annahme ausdrücklich geboten oder gestattet ist. Vergleiche 5 41 der 
Zwangsversteigerungsverordnung vom 4. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 334) 
und §§ 117 und 118 dieser Verordunng. 
2. Soweit die Notariate mit feuersicheren Schränken ausgestattet sind, haben sie in diesen 
a. Testamente, Erbverträge und sonstige besonders wichtige Urkunden, solange sie sich 
bei ihnen befinden; 
b. fremde Gelder und Wertpapiere, welche in ihre vorläufige Verwahrung gelangen 
oder bei ihnen hinterlegt worden; 
. die in der Handkasse befindlichen Gelder 
aufzubewahren. 
3. Die Außenschlüssel zu dem feuersicheren Schrank hat bei alleinstehenden Notariaten 
der Notar, bei vereinigten Notariaten der Kanzleivorsteher in Verwahrung zu nehmen. Im 
übrigen hat jeder Notar den Schlüssel zu dem seinem Notariat vorbehaltenen Innenfach, der 
Handkasserechner den Schlüssel zu dem besonderen Fach, in welchem sich die zur Handkasse 
gehörigen Gelder befinden, in Verwahrung zu nehmen. 
8 38. (36). 
Amtstage. 
1. Die für die Amtsgerichte bezeichneten Amtstage sind zugleich die Amtstage für die am 
Amtögerichtssitz befindlichen Notare, soweit nicht im Einzelfall mit Genehmigung des Justiz 
ministeriums etwas anderes bestimmt ist. 
2. Die Bestimmung der Amtstage für Notare, welche nicht am Amtsgerichtssitz wohnen, 
erfolgt durch den Notar mit Genehmigung des Justizministeriums. 
3. Die Bestimmung und jede Anderung derselben ist von dem Notar durch Anschlag an 
seinem Geschäftszimmer und bei besonderem Amtstag (Absatz 1 Nachsatz) sowie im Falle des 
Absatzes 2 durch das Amteverkündigungsblatt öffentlich bekannt zu machen. 
I. An Amtstagen hat der Notar Anmeldungen und sonstige Angelegenheiten während 
der gewöhnlichen Geschäftsstunden auf seinem Geschäftszimmer entgegenzunehmen.
	        
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