Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bej. Verfahrensvorschr. — 26 — 
II. Personenstand. 
861. 
Vornamensänderung. 
1. Anderung des im Geburtsregister eingetragenen Vornamens eines badischen Staats- 
angehörigen kann das Amtsgericht gestatten, wenn der Träger des Vornamens das vierzehnte 
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Anderung ist auch die Hinzufügung eines weiteren 
Vornamens anzusehen. 
2. Zuständig ist das badische Amtsgericht, in dessen Bezirk der Namensträger seinen 
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht weder ein Wohnsitz noch ein 
gewöhnlicher Aufenthalt im Lande, so ist die Entschließung des Iustizministeriums einzuholen. 
3. Das Gesuch kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. In dem Gesuch 
sind die tatsächlichen Verhältnisse, welche dasselbe begründen, darzulegen. Demselben ist ein 
wortgetreuer Auszug aus dem Geburtsregister und in der Regel der Nachweis der badischen 
Staatsangehörigkeit des Namensträgers beizufügen. Ist eine Fertigung des Registers bei dem 
Amtsgericht verwahrt, so genügt die Bezugnahme hierauf unter Angabe des Ortes und der 
Zeit der Geburt. 
4. Das Amtsgericht hat das Gesuch, wenn sich bei dessen Prüfung hierzu Grund ergibt, 
sofort zurückzuweisen. Die Zurückweisung hat insbesondere einzutreten, wenn der Vorname 
anstößig oder beliebig erfunden ist. 
5. Das Gericht kann den Standesbeamten des Geburtsortes und die Ortspolizeibehörde des 
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts hören, auch das Gesuch mit der Aufforderung, 
etwaige Einwendungen binnen angemessener Frist geltend zu machen, öffentlich bekannt 
machen. Steht der Träger des Vornamens unter Vormundschaft, so ist das Vormundschafts- 
gericht zu hören. 
6. Die Entscheidung ist dem Gesuchsteller und, wenn Einwendungen erhoben worden sind, 
denjenigen, welche sich erhoben haben, bekannt zu machen Über die Bekanntmachungen sind 
Beurkundungen zu den Akten zu bringen. 
7. Die Bewilligung der Namensänderung wird dem Standesbeamten, in dessen Registern 
die Geburt beurkundet ist, zur Vermerkung am Rande der über die Geburt vorgenommenen 
Eintragung zugefertigt. Ist die Geburt außerhalb des deutschen Reiches erfolgt, so wird dem 
Gesuchsteller die Erwirkung eines Registervermerks bei der hierfür zuständigen Stelle überlassen. 
8 War das Vormundschaftsgericht zu hören, so ist auch dieses von der Anderung zu 
benachrichtigen. 
9. Das Amtsgericht kann die Namensänderung durch Einrückung in das Bezirks- 
verkündigungsblatt öffentlich bekannt machen. 
Landesherrliche Verordnung vom 17. Mai 1905, die Zuständigkeit in rechtspolizeilichen Angelegenheiten betreffend, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 305; Verwaltungsgebührengesetz nach Bekanmmachung vom 30. November 1895 
(in der Fassung von 1999) 88 24, 257.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.