— 27 — II. Personenstand.
g 62.
Befreinng von der Wartezeit und dem Eheaufgebot.
1. Die nach § 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem badischen Staate zustehende
Befreinug vom Ehehindernis der Wartezeit (Bürgerliches Gesetzbuch § 1313) wird vom Amts-
gericht bewilligt. Zuständig ist das badische Amtsgericht, in dessen Bezirk die Frau ihren
Wohnsitz oder mangels eines in Baden begründeten Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, und, wenn weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Lande besteht, das
badische Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll. Besteht im Lande
weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt und soll die Ehe außerhalb Badens
geschlossen werden, so ist die Entschließung des Justizministeriums nachzusuchen.
2. Die Befreiung vom Eheaufgebot (Bürgerliches Gesetzbuch § 1316 Absatz 3) steht,
vorausgesetzt daß die Ehe im Großherzogtum geschlossen werden soll, dem badischen Amts-
gericht zu, in dessen Bezirk der zur Anordnung des Aufgebots zuständige Standesbeamte seinen
Amtssitz hat. Die Befreiung kann eine teilweise sein, z. B. sich auf Abkürzung der Auf-
gebotsfrist beschränken.
3. Das Gesuch kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. Es muß die
Tatsachen enthalten, auf welche es gegründet wird, und die beiden Personen neunen, zwischen
denen die Ehe geschlossen werden soll. Wird das Gesuch beim Standesbeamten angebracht,
so hat dieser, soweit erforderlich nach Ermittelung des Sachverhaltes, es mit gutachtlicher
Außerung dem Amtsgerichte vorzulegen.
1. Bei einem Gesuche um Befreiung von der Wartezeit ist der Tag des Todes des Ehe-
mannes und die Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin nachzuweisen, auch ein ärztliches Zeugnis
darüber, daß die Gesuchstellerin nicht schwanger ist, sowie, wenn die frühere Ehe geschieden
oder für nichtig erklärt ist, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte
Abschrift des Urteils vorzulegen. Wird die Urteilsabschrift nicht vorgelegt, so sind vom Amts-
gerichte die Prozeßakten zu erheben.
Landesherrliche Verordnung vom 17. Mai 1905: Verwaltungsgebührengesetz (in der Fassung von 1890) SS 21, 25 fa.
63.
Ehelichkeitserklärung.
Bei der Behandlung von Gesuchen um Ehelichkeitserklärung nach § 30 der Allgemeinen
Ausführungsverordnung hat das Amtsgericht
a. von dem Antragsteller eine ausdrückliche Erklärung darüber zu erheben, daß er das
Kind erzeugt habe — falls diese Erklärung nicht schon im Antrage abgegeben ist —;
b. wenn das Kind im deutschen Reiche geboren ist, den Antragsteller zu dem Gesuche zu
veranlassen, es möge in seinem Namen die Vermerkung der Ehelichkeitserklärung im
Geburtsregister herbeigeführt werden.