Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorsch. 30 
870 (62). 
1. Die Amtsgerichte haben alljährlich auf 15. Dezember dem Landgerichte anzuzeigen, 
hinsichtlich welcher Gemeinden und wann in dem algelaufenen Jahre die Prüfungen statt- 
gefunden haben und die Prüfungsbescheide erlassen worden sind. 
2. Auf Grund dieser Anzeigen hat das Landgericht, — soweit sich bei der Prüfung 
Anstände ergeben, nach deren Erledigung — Anzeige an das Justizministerium zu machen. 
8 71 (63). 
Verfahren bei nnterbliebener Führung oder bei Verlust der Standeoregister. 
1. Wenn beide Register, das Haupt= und das Nebenregister, nicht geführt oder wenn sie 
ganz oder teilweise zerstört oder verloren sind, so sind die betreffenden Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle nachträglich oder nochmals in der nach den Umständen tunlichen Weise zu 
beurkunden. 
2. Das Verfahren findet unter Leitung des Amtsgerichts als Aufsichtsbehörde und, soweit 
erforderlich, mit dessen Genehmigung statt. 
3. Von der Einleitung eines solchen Verfahrens und von den behufs der Herstellung 
oder Wiederherstellung getroffenen Maßnahmen und später über deren Erfolg hat das Amts- 
gericht dem Justizministerium Anzeige zu erstatten. 
III. Vormundschafts= und Pflegschaftssachen. 
§ 772. 
Bevormundung durch Beamte der Armenverwaltung. 
1. Nach dem Gesetz vom 16. August 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 938),) 
können unter bestimmten Voraussetzungen Beamten der Gemeindearmenverwaltung oder der 
Kreisarmenverwaltung alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes für Minder- 
jährige übertragen werden. Dies ist für die Städte Baden, Freiburg, Heidelberg, Mannheim, 
Müllheim und für die Kreise Baden und Lörrach geschehen. 
2. Die statutarische Bestimmung kann sich darauf beschränken, der Gemeinde= oder Kreis- 
armenverwaltung die Ermächtigung zu erteilen, in geeigneten Fällen Beamten der Gemeinde= oder 
Kreisarmenverwaltung die Rechte und Pflichten des Vormunds für Minderjährige zu über- 
tragen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 
3. Die Armenverwaltung hat zugleich mit der nach Artikel III Absatz 4 des Gesetzes zu 
erstattenden Anzeige dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen, welchem Beamten der Armen- 
verwaltung die Rechte und Pflichten des Vormunds über den Minderjährigen übertragen 
wurden, soweit dies nicht aus dem Statut schon ersichtlich ist. 
4. Soweit die Vormundschaft über einen in die Armenvormundschaft übernommenen 
Minderjährigen bisher in einem anderen Bundesstaat geführt worden ist, genügt zur Er- 
füllung der durch Artikel II1 Absatz 4 des Gesetzes gegebenen Vorschrift die Anzeige an das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.