Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorschr — 34 — 
8 78. 
Hinterlegung der zu Mündelvermögen gehörenden Inhaberpapiere. 
1. Nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Vormund die zu dem Vermögen 
des Mündels gehörenden Inhaberpapiere bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank 
zu hinterlegen, falls er sie nicht gemäß § 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Namen des 
Mündels umschreiben lassen will. Die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle richtet sich 
nach dem Hinterlegungsgesetze?). 
2. Gemäß § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann das Vormundschaftsgericht den 
Vormund von der Hinterlegung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus besonderen 
Gründen entbinden. Die Entbindung kann unter anderm davon abhängig gemacht werden, 
daß die Hinterlegung bei einer anderen, zweifellose Sicherheit bietenden Stelle erfolgt. Als 
solche Stellen kommen im Hinblick auf § 76 Buchstabe b und c in Betracht die Badische 
Bauk, solange sie die Befugnis zur Notenausgabe nach Maßgabe des Bankgesetzes vom 
14. März 1875 (Reichegesetzblatt Seite 177) besitzt, und die Rheinische Hypothekenbank in 
Mannheimy. 
1) Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seile 305) 
*) & 1808 des Bürgerlichen Geietzbuchs, Artilel 33 Absaßz 3 des Badischen Ausführungsgesetzes, § 36 der Allgemeinen 
Ausführungsverordunng, landesherrliche Verordnung vom 2. März 1900, die Anlegung von Mündelgeld betressend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 462), Verordnung des Justizministeriums vom 15. April 1899, die Anlegung von Mündelgeld 
betreisend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 116). 
§ 79. 
Pflegschaft neben elterlicher Gewalt oder Vormundschaft. 
1. Um Zweifeln über den Umfang der Befugnisse eines Pflegers (§ 1909 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs) zur Vertretung minderjähriger Kinder bei Nachlaßverhandlungen auf Ableben 
eines Elternteils vorzubeugen, sollen die Nachlaßgerichte bei Ersuchen um Pflegerbestellung 
(§5 175) möglichst genan den Anlaß und den Kreis der Geschäfte bezeichnen, die dem Pfleger 
voraussichtlich obliegen werden. Gegebenenfalls ist auch auf die Umstände hinzuweisen, die es 
angemessen erscheinen lassen, daß dem elterlichen Gewalthaber die Vertretung für einzelne 
Angelegenheiten entzogen werde. 
2. Die dem Nachlaßgericht zugehende Mitteilung des Vormundschaftsgerichts ist so zu 
fassen, daß im Nachlaßtermin keine Zweifel über die Vertretungsmacht des Pflegers entstehen 
und erkennbar ist, inwieweit dem Inhaber der elterlichen Gewalt die Vertretung entzogen ist 
(§§ 1630 Absatz 2, 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
3. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf diesenigen Fälle, in denen die 
Bestellung eines Pflegers nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beim Bestehen einer Vor- 
mundschaft nötig fällt (8§8 179.) bis 1796 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.