Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

30 III. Vormundschafts= und Pflegschaftssachen. 
2. Die Verzeichnisse sind jedermann auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
3. Von jeder Eintragung in das Verzeichnis hat das Amtsgericht die Notariate des 
Bezirks, das etwa im Bezirke bestehende Gemeindegrundbuchamt sowie den Gemeinderat des 
Wohn= oder Aufenthaltsortes zu benachrichtigen. 
4. Die Führung des Verzeichnisses bei den Notariaten erfolgt auf Grund der denselben 
von dem Amtsgerichte zukommenden Nachrichten. Diese sind mit fortlaufenden Nummern zu 
versehen und als Beilagen des Verzeichnisses zu sammeln. Die Beilagenummern sind im 
Verzeichnisse zu vermerken. 
IV. Zwangserziehung. 
§ 87. 
Für die Zwangserziehung kommt neben den §§ 1666, 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und den §§ 55, 56 des Strafgesetzbuchs das Gesetz, betreffend die Zwangserziehung, vom 
. Mai 1886 und 16. August 19001) und die Vollzugsverordnung hierzu vom 6. Februar 
1906 5) in Betracht. 
!) Neue Fassung sieh Bekanntmachung vom 31. Angust 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblau Seite 1022). 
) Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 Seite 43. 
V. Die amtsgerichtlichen öffentlichen Register. 
* 88 (64). 
Die für das amtsgerichtliche Verfahren geltenden allgemeinen Vorschriften des Titels l 
finden bei Führung der Vereins-, Güterrechts-, Schiffs-, Handels-, Genossenschafts-, Muster- 
und Börsenregister nur insoweit Anwendung, als nicht die Vorschriften der Registerverordnung!) 
entgegenstehen. 
) Verordnung, die amtsgerichtlichen öffentlichen Register betreffend, vom 2. Jannar 1900 (Gesetzes= und Verordunngs- 
blatt Seite 1). 
VI. Die Verzeichnisse der Stammerbberechtigten. 
§889 (65). 
Die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Stammerbberechtigten wird durch 
besondere Vorschriften) geregelt. 
)Verordnung, die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Stammerbberechtigten betressend, vom 8. Dezember 
1899 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 805). 
VII. Gesetzlich gebotene öffentliche Versteigerung beweglicher Sachen. 
§ 90 (66). 
Feststellung der Versteigerungsbedingungen. 
1. Notare, Gerichtsvollzieher und Mitglieder der örtlichen Inventurbehörden, welche von 
den Beteiligten wegen Vornahme einer gesetzlich gebotenen öffentlichen Versteigerung beweglicher 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 6
	        
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