— 41 — VII. Gesetzlich gebot. ösfentl. Versteig, bewegl. Sachen.
4. Die Terminsbestimmung soll weiter die Veranlassung der Versteigerung („teilungs-
halber“ und dergleichen) sowie die Angabe enthalten, daß die Einsicht der Versteigerungs-
bedingungen in der Zwischenzeit jedem gestattet sei, auch Abschrift derselben auf Antrag und
auf Kosten des Antragstellers erteilt werden könne.
5. Geeignetenfalls ist damit die Angabe zu verbinden, wann und wo die zu ver-
steigernden Sachen besichtigt werden können.
Offentliche Bekanntmachung der Versteigerung.
§ 93 (69).
Anschlag. Ausruf. Einrückung.
1. Die Terminsbestimmung (§ 92) ist am Versteigerungsorte durch Auheftung an die für
amtliche Bekanntmachungen in der Gemeinde bestimmte Stelle öffentlich bekannt zu machen.
2. Dieselbe soll weiter durch Ausruf des Ortsdieners mit der Schelle oder in sonst orts-
üblicher Weise bekannt gemacht werden. Bei Sachen von geringerem Wert genügt der ein-
malige Ausruf; bei Sachen von größerem Werte soll wenn tunlich ein dreimaliger Ausruf,
der letzte am Versteigerungstage oder nach bestehendem Ortsherkommen am letzten Sonntage
vorher, stattfinden.
3. Auf Antrag kann die öffentliche Bekanntmachung auf die in Absatz 1 und 2 bezeichnete
Weise außer am Versteigerungsorte auch in einer oder mehreren Nachbargemeinden geschehen.
4. Für Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann durch Beschluß des Gemeinde-
rats mit Genehmigung des Justizministeriums festgesetzt werden, daß der öffentliche Ausruf
durch den Ortsdiener (Absatz 2) unterbleiben soll. Wenn in einer solchen Gemeinde zufolge
Gemeinderatsbeschlusses mit Genehmigung des Justizministeriums dieser Ausruf schon bisher
unterblieben ist, bedarf es einer nochmaligen Beschlußfassung des Gemeinderats und Genehmigung
des Ministeriums zur ferneren Unterlassung des Ausrufs nicht.
5. In diesen Gemeinden (Absatz + soll an Stelle des Ausrufs die einmalige Einrückung
in das amtliche Verkündigungsblatt des Amtsgerichtsbezirks erfolgen.
6. Auf Antrag kann die Einrückung (Absatz 5) auch in anderen Fällen oder mehrmals
oder auch in andere öffentliche Blätter geschehen.
7. Anträgen nach Absatz 3 und 6 soll stattgegeben werden, wenn alle Beteiligten zustimmen
oder der Versteigerungsbeamte dies nach den Umständen zweckentsprechend findet. Soweit den
Anträgen nicht stattgegeben wird, bleibt den Beteiligten überlassen, die weitere Veröffentlichung
auf eigene Kosten zu begehren.
§ 91 (70).
Belegstücke.
1. Die Belegstücke über Art und Zeit der Bekanntmachung (Bescheinigungen des Orts-
dieners, Zeitungsblätter und dergleichen) sind zu den Akten zu bringen.
6.