Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorschr. 1|
VIII. Grundstücksversteigerung.
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Zuständigkeit und Verfahren bei Grundstücksversteigerungen zur Anfhebung von Gemeinschaften.
1. Für die Zwangsversteigerung von Grundstücken zum Zwecke der Aufhebung einer
Gemeinschaft (Bürgerliches Gesetzbuch § 753 Absatz 1; Zwangsversteigerungsgesetz §§ 180
folgende) sind nur die Notare, nicht auch die Bürgermeister oder andere Gemeindebeamte zu-
ständig.
2. Die Notare sind jedoch ermächtigt, die Vornahme der Versteigerung, nachdem sie die-
selbe angeordnet haben, dem Bürgermeister oder einem anderen geeigneten Gemeindebeamten
des Ortes, auf dessen Gemarkungen die Grundstücke liegen, zu übertragen.
3. Von dieser Ermächtigung soll nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, ins-
besondere nur in Bezug auf Grundstücke, die nicht zur Gemarkung eines Notarssitzes gehören
und zu deren Werte die mit der Versteigerung durch den Notar verbundenen höheren Kosten
außer Verhältnis stehen würden.
4. Wird die Vornahme der Zwangsversteigerung einem Gemeindebeamten übertragen, so
soll der Notar demselben bezüglich des dabei einzuhaltenden Verfahrens die erforderliche
nähere Anleitung geben.
Zuständigkeit und Verfahren bei freiwilligen Grundstücksversteigerungen.
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1. Für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken sind die Notariate zuständig.
2. Die Notariate können die Vornahme der freiwilligen Grundstücksversteigerung dem
Bürgermeister des Orts, auf dessen Gemarkung die Grundstücke liegen, übertragen. Sie haben,
soweit nötig, den Bürgermeister über das bei der Versteigerung einzuhaltende Verfahren zu
belehren.
3. Von der Übertragung der Vornahme der Versteigerung ist abzusehen, wenn die Ver-
steigerung sich auf zahlreiche oder zu verschiedenen Grundbuchamtsbezirken gehörige Grundstücke
erstreckt, und ebenso dann, wenn verwickeltere Rechtsverhältnisse in Betracht kommen.
4. Durch die Ubertragung der Vornahme der Grundstücksversteigerung wird der Bürger-
meister zugleich zuständig, die Versteigerung, d. i. den in der Versteigerung enthaltenen
Grundstücksveräußerungsvertrag (§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden. Daß
das Protokoll von dem Bürgermeister selbst niedergeschrieben wird, ist nicht erforderlich; der-
selbe kann hierzu einen Protokollführer beiziehen.
5. Durch die Übertragung der Vornahme der Versteigerung erhält aber der Bürher—
meister nicht auch die Befugnis zur Beurkundung der Auflassung. Zur Herbeiführung der
Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch ist notwendig, daß der Antragsteller
(Eigentümer) und der Steigerer die Auflassung des versteigerten Grundstücks durch den Grund-
buchbeamten und bei dessen Abwesenheit durch den Hilfsbeamten oder durch einen badischen