Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

45 VIII. Grundstückaversteigerung. 
Notar beurkunden lassen (§ 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 
des Grundbuchausführungegesetzes). Es wird deshalb zweckmäßig nicht der die Versteigerung. 
vornehmende Bürgermeister, sondern unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz. 3 des Grund- 
buchausführungsgesetzes der Grundbuchhilfsbeamte die Versteigerung beurkunden, der im 
Anschluß an die Versteigerung dann zugleich die auf Grund derselben erklärte Auflassung beur- 
kunden kann. 
6. Die Vorschrift des § 15 Absatz 2 des Grundbuchausführungsgesetzes, wonach es im 
Falle der Beurkundung einer freiwilligen Versteigerung durch einen Notar der gleichzeitigen 
Anwesenheit beider Teile bei der Auflassung nicht bedarf, der Steigerer vielmehr zunächst allein 
die Überschreibung des Eigentums beantragen und dann, nachdem der Steigerer sich bereits 
entfernt hat, der bisherige Eigentümer noch im Versteigerungstermine die Auflassung erklären 
kann, findet auf die Fälle, in welchen der Grundbuchhilfsbeamte die Auflassung beurkundet 
(Absatz 5), keine Anwendung. In diesen Fällen müssen der Eigentümer und der Steigerer 
bei der Auflassung gleichzeitig anwesend oder durch gesetzliche Vertreter oder durch gehörig 
(d. h. durch öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde) Bevollmächtigte vertreten 
sein und ihre Erklärungen in unmittelbarer Folge, in einem Akte abgeben. 
  
8 102. 
1. Wenn der Bürgermeister von den Beteiligten unmittelbar um eine freiwillige Grund— 
stücksversteigerung angegangen wird, so ist zu beachten, daß die von ihm vorzunehmende Ver— 
steigerung, um rechtliche Wirkung zu äußern, der Beurkundung durch einen zuständigen Beamten 
(Notar, Hilfsbeamter) bedarf.) · 
2. Im Falle des § 101 Absatz 3 und wenn zur Versteigerung die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts einzuholen ist, soll der Bürgermeister die Beteiligten an das Notariat weisen. 
103. 
Bei der freiwilligen Grundstücksversteigerung hat der Versteigerungsbeamte die Erklärung 
des Antragstellers über die diesem zustehende Erteilung des Zuschlags zu erheben. 
IX. Aufnahme von notariellen Urkunden. 
Allgemeine Vorschriften. 
8 104. 
Anlagen öffentlicher Urkunden. 
1. Nach § 176 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit kann die Erklärung der Beteiligten, über die eine gerichtliche oder notarielle Urkunde ausge- 
nommen werden soll, in einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift enthalten sein. 
2. Diese Art der Errichtung einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde soll jedoch eine 
Ausnahme bilden; die Erklärungen der Beteiligten sollen tunlichst in das Protokoll selbst auf- 
genommen werden.
	        
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