Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel lI. Bes. Verfahrensvorschr. 4% 
3. Erfolgt ausnahmsweise die Aufnahme der Urkunde in der Weise, daß die Beteiligten 
auf eine dem Protokoll als Anlage beizufügende Schrift Bezug nehmen, so hat der beurkundende 
Beamte, da der Inhalt der Schrift einen Teil der Erklärung bildet, deren Abgabe beurkundet 
werden soll, die Pflicht, zu prüfen, ob der Inhalt der Schrift dem wirklichen Willen der Be- 
teiligten entspricht, und hat erforderlichenfalls auf Beseitigung von Mängeln, an denen der 
Inhalt der Schrift leidet, hinzuwirken. 
4. Da die Schrift einen Teil des Protokolls bildet (§ 176 Absatz 2 des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), hat sie der beurkundende Beamte den Beteiligten 
vorzulesen und daß dies geschehen, in dem Protokoll festzustellen (§ 177 Absatz 1 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). 
5. Auf der dem Protokoll beizufügenden Schrift soll ihre Zugehörigkeit zum Protokoll vom 
beurkundenden Beamten und in wichtigen Fällen auch von den Beteiligten unterschriftlich 
bestätigt werden. 
105. 
Urkundszengen. 
1. Bei der Errichtung öffentlicher Testamente dürfen Kanzleibeamte des Notariats als 
Zeugen nicht zugezogen werden. Dagegen können Beamte des Amtsgerichts (Gerichtsschreiber, 
Aktnuare u. s. w.), wenn nicht ein anderes Hindernis besteht, als Zeugen beigezogen werden. 
2. In die öffentlichen Testamente soll eine Beurkundung des Juhalts aufgenommen werden, 
daß die zugezogenen Zeugen nicht gemäß §§ 2234 bis 2237 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an 
der Mitwirkung verhindert sind. 
3. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Erbverträge Anwendung. 
8 106. 
Nämlichkeitszengen. 
1. Ein Beteiligter ist als Zeuge zur Feststellung der Person eines anderen Beteiligten 
(Nämlichkeitszeuge) nicht geeignet. 
2. Der zur Feststellung der Person eines Beteiligten zugezogene Zeuge soll das Protokoll 
nach der Beurkundung der Nämlichkeit oder am Schlusse unterzeichnen. 
8 107. 
Beurkundungen außerhalb des Amtsraumes. 
1. Sofern öffentliche Urkunden außerhalb des Amtsraumes aufgenommen werden, ist zu 
Eingang des Protokolls das Haus oder die Wohnung der Aufnahme anzugeben. 
2. Dies gilt auch für öffentliche Urkunden, die an auswärtigen Amtstagen (8 39) in den 
dafür bestimmten Räumlichkeiten gefertigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.