Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiorduung. Tit ll. Bes. Verfahrensvorichr. — 1 
Abteilung I! und lll des Grundbuchs eingetragen ist. Hinsichtlich der uneingetragen wirk 
samen Lasten (z. B. der nach Artikel 20, 23 und 24 des Ortsstraßengesetzes begründeten 
Verpflichtungen der Grundstückseigentümer zur Bezahlung von Beiträgen oder älterer Grund- 
dienstbarkeiten) genügt die Befragung der Beteiligten. Geeignetenfalls ist auch das Ergebnis 
der Erörterungen hierüber in die Urkunde aufzunehmen. 
6. Wenn das Geschäft der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist § 80 zu 
beachten. 
8 110. 
Belehrung über Hypothekenübernahme. 
Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine 
Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so hat der Notar 
die Beteiligten über die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingehend zu 
belehren. Die erfolgte Belehrung der Beteiligten ist in der Urkunde festzustellen. 
* 111. 
Verbindung des Meßbriefanszugs mit der Urkunde. 
Hat die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts über ein Grundstück eine Veränderung des 
Grundstücks zur Folge, die nur durch Messung festgestellt werden kann, so ist mit der Urkunde 
unter Beobachtung der Vorschriften des § 66 Absatz 2 der Allgemeinen Ausführungsverord- 
nung und des § 18 dieser Verordnung ein Handriß= oder Meßbriefauszug zu verbinden, ein 
weiterer mit der beglaubigten Abschrift der Urkunde dem Grundbuchamt zu übersenden. 
8 112. 
Herbeiführung von Eintragungen im Grundbuch. 
1. Nach § 15 der Grundbuchordnung gilt der Notar, welcher die zu einer Eintragung 
erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, also insbesondere derjenige Notar, 
welcher die Auflassung beurkundet hat, als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten 
die Eintragung zu beantragen. 
2. Ist der die Erklärung beurkundende oder beglaubigende Notar zugleich der zuständige 
Grundbuchbeamte, so hat er den Antrag auf Eintragung durch die Beteiligten selbst in der 
Urkunde stellen zu lassen. 
3. Die Notariate haben bei Übersendung der Ausfertigungen oder auszugsweisen Aus- 
fertigungen einer von ihnen aufgenommenen öffentlichen Urkunde an das Grundbuchamt zwecks 
Herbeiführung einer Eintragung im Grundbuch ein Schreiben an das Grundbuchamt zu richten, 
in welchem sie entweder gemäß § 15 der Grundbuchordnung im Namen eines Antragsberech- 
tigten den Antrag auf Eintragung stellen oder auf den von dem Antragsberechtigten selbst 
gestellten Antrag (Absatz 2) ausdrücklich hinweisen. In dem einen und dem anderen Falle 
kann das Schreiben an das Grundbuchamt auf die Ausfertigung selbst gesetzt werden.
	        
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