49 — IX. Aufnahme von nolariellen Urkunden.
4. Schriftstücke der in Absatz 3 bezeichneten Art, wie überhaupt Schriftstücke, denen nach
ihrem Inhalt eine größere Bedeutung zukommt, haben die Notariate dem Grundbuchamt
regelmäßig gegen Beurkundung zu übersenden (§ 7 Absatz 1 der Zustellungsverordnung).
5. Die Notariate haben nicht nur in den Fällen, in welchen sie den Antrag auf Ein-
tragung im Namen eines Antragsberechtigten stellen und in denen ihnen deshalb schon nach
§ 55 der Grundbuchordnung die Eintragung bekannt zu machen sein wird, sondern auch dann,
wenn sie die Ausfertigung einer von ihnen ausgenommenen öffentlichen Urkunde unter Bezug-
nahme auf den von dem Antragsteller in derselben gestellten Antrag auf Eintragung dem
Grundbuchamt nur übermitteln, in dem Schreiben an das Grundbuchamt (Absatz 3) darum
zu ersuchen, daß der Vollzug der beantragten Eintragung auch dem Notariat bekannt gemacht
werde. Die von dem Grundbuchamt hierauf eingegangene Nachricht ist der Urschrift der
Urkunde anzuschließen. Erst nach erfolgtem Anschluß der Benachrichtigung ist die Urschrift
der Urkunde an das Amtsgericht zur Aufbewahrung abzugeben.
* 113.
Herbeiführung der Berichtigung des Grundbuchs.
1. Um eine Nichtübereinstimmung zwischen der wirklichen Rechtslage und dem Grund-
buch zu vermeiden, welche dadurch entsteht, daß zum ÜUbergang des Eigentums an einem
Grundstück in das Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemein-
schaft und der Fahrnisgemeinschaft als Folge des ehelichen Güterstandes weder eine Auflassung
noch ein Eintrag im Grundbuch erforderlich ist, haben die Notariate bei Schließung der
Eheverträge auf die Notwendigkeit der Berichtigung des Grundbuchs hinzuweisen. Wenn die
Vertragschließenden allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren und ihnen bereits Grundstücke
gehören, so soll sich der Notar von den Beteiligten ermächtigen lassen, den Antrag auf Be-
richtigung des Grundbuchs zu stellen.
2. Die Notariate haben ferner bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und
sonstigen Grundstücksveräußerungsverträgen die Erwerber stets über die Vorteile einer ihrem
ehelichen Güterrecht entsprechenden Grundbucheintragung zu belehren, sie zur Angabe ihres
ehelichen Güterstandes aufzufordern und erforderlichenfalls ihnen zur Beschaffung der Nach-
weise behilflich zu sein.
3. Für den Fall, daß der Notar, vor welchem der Ehevertrag geschlossen wird, zugleich
der zuständige Grundbuchbeamte ist, vergleiche § 112 Absatz 2
Eheverträge und Beantragung von Eintragungen im Güterrechtsregister.
§ 114.
Feststellung des bisherigen Güterrechts.
1. Wenn Eheleute einen Ehevertrag beurkunden lassen, hat das Notariat festzustellen,
nach welchem Güterrecht die Ehegatten bisher gelebt haben (vergleiche auch § 1, 58 2 folgende,
§ 21 des Überleitungsgesetzes vom 4. August 1902) und wo der frühere W verwahrt ist.