Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

51 IX. Anfnahme von notariellen Urlunden. 
4. Der Notar soll bei der Schließung des Ehevertrags die Verlobten fragen, welcher Tag 
für die Eheschließung bestimmt ist, und die hierauf abgegebene Erklärung in dem Ehevertrag 
beurkunden. 
5. Der Notar kann den Eintragungsantrag auch schon vor der Eheschließung stellen. 
Der Notar hat in diesem Fall dem Amtsgericht mitzuteilen, welcher Tag für die Eheschließung 
bestimmt ist und die Beteiligten aufzufordern, einen etwaigen späteren Tag der Eheschließung 
dem Amtsgericht anzuzeigen. 
6. Soll der Eintragungsantrag erst nach der Eheschließung gestellt werden, so hat der 
Notar die Verlobten darauf aufmerksam zu machen, daß, falls ihm keine gegenteilige Mit- 
teilung zukomme, angenommen werde, die Eheschließung werde an dem von ihnen angegebenen 
Tage zerkulgn 
Da nach § 8 der Registerverordnung die Bearbeitung der Registersachen zu beschleunigen 
ist, 6 ist von dem Notariat mit der Einsendung der in das Güterrechtsregister einzutragenden 
Eheverträge oder der Auszüge aus solchen an das Registergericht nicht bis zum Anfang des 
auf den Monat der Geschäftsfertigung folgenden Monats zuzuwarten. Die Einsendung an 
das Registergericht hat vielmehr sobald als mäöglich zu geschehen (vergleiche auch § 11 Absatz 3 
Satz 2 dieser Verordnung). Der Umstand, daß die Eheschließung noch nicht erfolgt ist, bietet 
kein Hindernis der Einsendung des Chevertrags an das Amtsgericht. In diesem Fall ist, 
wenn der Antrag erst nach der noch bevorstehenden Eheschließung (Absatz 6) gestellt werden 
soll, aus dem Ehevertrag ein Auszug zurückzubehalten und auf Grund desselben nach der Ehe- 
schließung der Eintragungsantrag bei dem Amtsgericht zu stellen. 
8. Können die Verlobten bei der Beurkundung des Ehevertrags den Tag der Eheschließung 
noch nicht angeben, so soll sie der Notar darüber belehren, daß der Eintragungsantrag nach 
erfolgter Eheschließung von ihnen selbst zu Protokoll des Gerichtsschreibers des Registergerichts 
oder in öffentlich beglaubigter Urkunde zu stellen sei; die erteilte Belehrung ist im Ehevertrag 
zu beurkunden. 
X. Berwahrung von Wertpapieren. 
8117. 
Verwahrung von Aktien. 
1. Nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs kann, wenn im Gesellschaftsvertrag einer 
Aktiengesellschaft die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung davon abhängig 
gemacht ist, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Generalversammlung 
hinterlegt werden, diese Hinterlegung auch bei einem Notar erfolgen. Die Notariate haben 
Anträgen von Aktionären, welche auf diese Gesetzesbestimmung gestützt werden, zu entsprechen. 
Ubber den Antrag und die erfolgte Annahme der Aktien ist ein Protokoll (§§ 175 bis 177 
des Giche über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und §§ 57 folgende der 
Allgemeinen Ausführungsverordnung vom 11. November 1899) aufzunehmen. In diesem 
sind insbesondere der Zweck der Hinterlegung unter Angabe des Tages der Generalversammlung
	        
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