51 IX. Anfnahme von notariellen Urlunden.
4. Der Notar soll bei der Schließung des Ehevertrags die Verlobten fragen, welcher Tag
für die Eheschließung bestimmt ist, und die hierauf abgegebene Erklärung in dem Ehevertrag
beurkunden.
5. Der Notar kann den Eintragungsantrag auch schon vor der Eheschließung stellen.
Der Notar hat in diesem Fall dem Amtsgericht mitzuteilen, welcher Tag für die Eheschließung
bestimmt ist und die Beteiligten aufzufordern, einen etwaigen späteren Tag der Eheschließung
dem Amtsgericht anzuzeigen.
6. Soll der Eintragungsantrag erst nach der Eheschließung gestellt werden, so hat der
Notar die Verlobten darauf aufmerksam zu machen, daß, falls ihm keine gegenteilige Mit-
teilung zukomme, angenommen werde, die Eheschließung werde an dem von ihnen angegebenen
Tage zerkulgn
Da nach § 8 der Registerverordnung die Bearbeitung der Registersachen zu beschleunigen
ist, 6 ist von dem Notariat mit der Einsendung der in das Güterrechtsregister einzutragenden
Eheverträge oder der Auszüge aus solchen an das Registergericht nicht bis zum Anfang des
auf den Monat der Geschäftsfertigung folgenden Monats zuzuwarten. Die Einsendung an
das Registergericht hat vielmehr sobald als mäöglich zu geschehen (vergleiche auch § 11 Absatz 3
Satz 2 dieser Verordnung). Der Umstand, daß die Eheschließung noch nicht erfolgt ist, bietet
kein Hindernis der Einsendung des Chevertrags an das Amtsgericht. In diesem Fall ist,
wenn der Antrag erst nach der noch bevorstehenden Eheschließung (Absatz 6) gestellt werden
soll, aus dem Ehevertrag ein Auszug zurückzubehalten und auf Grund desselben nach der Ehe-
schließung der Eintragungsantrag bei dem Amtsgericht zu stellen.
8. Können die Verlobten bei der Beurkundung des Ehevertrags den Tag der Eheschließung
noch nicht angeben, so soll sie der Notar darüber belehren, daß der Eintragungsantrag nach
erfolgter Eheschließung von ihnen selbst zu Protokoll des Gerichtsschreibers des Registergerichts
oder in öffentlich beglaubigter Urkunde zu stellen sei; die erteilte Belehrung ist im Ehevertrag
zu beurkunden.
X. Berwahrung von Wertpapieren.
8117.
Verwahrung von Aktien.
1. Nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs kann, wenn im Gesellschaftsvertrag einer
Aktiengesellschaft die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung davon abhängig
gemacht ist, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Generalversammlung
hinterlegt werden, diese Hinterlegung auch bei einem Notar erfolgen. Die Notariate haben
Anträgen von Aktionären, welche auf diese Gesetzesbestimmung gestützt werden, zu entsprechen.
Ubber den Antrag und die erfolgte Annahme der Aktien ist ein Protokoll (§§ 175 bis 177
des Giche über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und §§ 57 folgende der
Allgemeinen Ausführungsverordnung vom 11. November 1899) aufzunehmen. In diesem
sind insbesondere der Zweck der Hinterlegung unter Angabe des Tages der Generalversammlung