Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtepolizeiordnung Tit. II. Bes. Verfahrensvorschr 52 
sowie die hinterlegten Aktien einzeln — nach Gattung, Serie und Nummer — zu bezeichnen 
und ist zu erwähnen, in welcher Weise das Notariat die übergebenen Aktien zu verwahren im 
stande sei und verwahren werde. Zutreffendenfalls ist hervorzuheben, daß dem Notariat ein 
feuer= und einbruchsicherer Schrank nicht zur Verfügung stehe. 
3. Stellt der Aktionär auf die Eröffnung des Notars über die durch ihn mögliche Art der 
Verwahrung den Antrag, daß die Aktien von dem Notariat nicht in eigener Verwahrung 
behalten, sondern in die einer Bank oder einer sonstigen sich mit der Aufbewahrung von Wert- 
papieren u. s. w. befassenden Stelle abgegeben werden sollen, so ist ein solcher Antrag im 
Protokoll zu beurkunden und die Verwahrung der Aktien von dem Notar auf seinen Namen 
dem Antrag entsprechend herbeizuführen. 
4. Uber die erfolgte Hinterlegung der Aktien beim Notariat ist dem Aktionär eine den Zweck 
der Hinterlegung und die einzelnen Aktien wie im Protokolle bezeichnende Bescheinigung auszu- 
folgen. In die Bescheinigung ist ausdrücklich aufzunehmen, daß die Wiederaushändigung der 
Aktien durch das Notariat vor der Generalversammlung nur gegen Rückgabe der Bescheinigung 
erfolgen werde. 
Verwahrung von Schuldverschreibungen. 
§ 118. 
Die Bestimmungen des § 117 finden entsprechende Anwendung, wenn die Hinterlegung von 
Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1899 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 691), betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, 
gemäß § 10 Absatz 2 dieses Gesetzes bei einem Notariat in Antrag gebracht wird. 
§ 119. 
1. Die Annahme und die Zurückgabe der bei dem Notariat hinterlegten Wertpapiere ist 
in die nachis 41 Absatz 2 der Zwangsversteigerungsverordnung vom 4. Mai 1901 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 334) zu führende Verwahrungsliste einzutragen. 
2. In Spalte 2 der Verwahrungsliste ist die Angelegenheit, in der die Annahme der Wert- 
papiere erfolgt, durch Angabe von Jahr und Ordnungszahl der Eintragung in der Rechtspolizei- 
tabelle zu bezeichnen. 
  
XI. Verwahrung der Testamente, Erbverträge und Eheverträge. 
§ 120 (83). 
Offeutliche Testamente und Erbverträge. 
1. Jedes vor einem badischen Notar errichtete Testament soll nach Maßgabe des § 2246 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verschlossen und mit Aufschrift versehen werden. Die Aufschrift 
ist auf dem Umschlag so anzubringen, daß die linke obere Ecke der Vorderseite des Umschlags 
für den vom Amtsgericht anzubringenden Vermerk nach § 122 Absatz 4 frei bleibt.
	        
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