Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

53 XI. Verwahrung der Testamente, Erb= u. Eheverträge. 
2. Außer dem Vor= und Familiennamen des Erblassers (bei Frauen auch Geburtsname) 
soll die Aufschrift auch Zeit und Ort der Geburt des Erblassers, welche bei der Errichtung 
des Testaments zu erfragen sind, ersehen lassen. 
3. Das Testament soll sodann dem Amtsgericht des Bezirks, in dem es errichtet wurde, 
eingesendet und von diesem in besondere Verwahrung genommen werden. 
4. Die zur Verschließung der Testamente zu verwendenden Umschläge (Absatz 1 Satz 2) 
sollen in der Regel das zur Aufbewahrung einer Urkunde im Format eines Viertelbogens 
erforderliche Format, also eine Größe von 18 auf 23 Zentimeter haben; bei umfangreicheren 
Urkunden sind Umschläge, welche ungebrochene halbe Bogen aufnehmen können, also in der 
Größe von 23 auf 35 Zentimeter zu verwenden. 
5. Diese Vorschriften (Absatz 1 bis 4) finden auch Anwendung: 
u. auf das vor einem badischen Ortsvorsteher errichtete Testament (8§8§ 2249, 2250 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs): 
I# auf die Urkunde über einen Erbvertrag, soweit deren besondere amtliche Verwahrung 
vorgeschrieben ist. 
6. Der Hinterlegungsschein (§ 2246 Absatz 2 und § 2277 Absatz 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs) wird von dem Amtsgerichte erteilt, wenn nicht der Erblasser oder die Vertrag- 
schließenden auf die Erteilung verzichtet haben. 
* 121 (8.). 
Eigenhändige Testamente. 
1. Eigenhändige Testamente (Bürgerliches Gesetzbuch § 2231 Nummer 2) werden, gleich- 
viel wo sie errichtet sind, von jedem Amtsgericht auf persönlich von dem Erblasser gestelltes 
Verlangen in Verwahrung genommen. 
2. Die Annahme zur Verwahrung kann vom Testierer selbst oder von seinem Bevoll- 
mächtigten verlangt werden. 
3. Das Verlangen kann zu Protokoll des Amterichters oder des Gerichtsschreibers oder 
eines Notars gestellt werden; es kann auch zu Protokoll des Bürgermeisters am Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, falls dieser von dem Gerichtssitz verschieden ist, 
gestellt werden. Dabei ist das Testament offen oder verschlossen zu übergeben. Bei der Über- 
gabe sind Zeit und Ort der Geburt des Erblassers zu erfragen und im Protokoll festzustellen. 
Erklärt der Erblasser, daß er auf Erteilung eines Hinterlegungsscheins verzichte, so soll diese 
Erklärung in dem Protokoll beurkundet werden. 
4. Wird das Testament verschlossen übergeben, so soll der Richter dasselbe mit einer 
Aufschrift versehen, welche das Testament näher bezeichnet und von dem Richter zu unter- 
schreiben ist. Die Aufschrift soll so angebracht werden, daß die linke obere Ecke der Vorder- 
seite des Umschlags für den vom Amtsgericht anzubringenden Vermerk (§ 122 Absatz 4) frei 
bleibt. Im Falle der Übergabe an den Gerichtsschreiber oder Notar oder Bürgermeister soll 
die Aufschrift von diesem beigesetzt werden, die Vorschriften des § 120 Absatz 2 finden An- 
wendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.