Rechtspolizeiordnung Tit. II. Bes. Versahrensvorschr. 5-
5. Der Notar oder Bürgermeister soll das ihm übergebene Testament (Absatz 3) samt den
weiter erwachsenen Aktenstücken ohne Verzug an das Amtsgericht einsenden. Die Sendung
ist mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
6. Das Verlangen der Aufbewahrung kann auch schriftlich gestellt werden. Mit dem
Gesuch ist das Testament an das Amtsgericht einzusenden.
7. Hinsichtlich der Erteilung eines Hinterlegungsscheines an den Erblasser findet § 120
Absatz 6 Anwendung.
* 122 (85).
Besondere Verwahrung. Testamentsverzeichnis.
1. Das Amtzsgericht verwahrt die Testamente und Erbverträge (§§8 120 und 121) in
einem verschlossenen Behälter, zu welchem der Richter die Schlüssel stets in eigenem Verwahr
zu behalten hat, und zwar, soweit nicht zur Aufbewahrung der Akten und Urkunden ein feuer-
sicheres Gewölbe vorhanden ist, in einem feuersicheren Schranke des Amtgerichts, bei Vor-
handensein nur eines Schrankes in der mit Sonderabschluß versehenen Abteilung desselben.
2. In gleicher Weise sind Urkunden, die einen Ehe= und zugleich einen Erbvertrag ent-
halten, in Verwahrung zu nehmen, wenn deren besondere amtliche Verwahrung von den
Beteiligten verlangt wurde (§ 2277 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
3. Das Amtsgericht führt über die bei ihm besonders verwahrten Testamente und Erb-
verträge unter fortlaufenden Ordnungszahlen ein mit einem alphabetischen Register versehenes
12. Verzeichnis nach dem anliegenden Formular 5. Vergleiche auch § 123 Absatz 3 bis 5.
p—* 1. Auf jeder Urkunde ist die Ordnungszahl ihres Eintrags im Verzeichnisse zu vermerken.
5. In dem alphabetischen Register sind Ehefrauen und Witwen sowohl unter ihrem
eigenen Familiennamen als unter demjenigen ihrer Männer einzutragen.
6. Die sich ergebenden Schriftstücke (88 120, 121, 123 Absatz 5, 124, 125) sind als
Beilagen des Verzeichnisses zu sammeln, mit fortlaufenden Ordnungszahlen zu versehen und
in Bänden zu vereinigen. Die Band= und Beilagenummer ist im Verzeichnis (Absatz 3) zu
vermerken.
7. Erledigte Einträge sind in dem Verzeichnisse und in dem alphabetischen Register rot
zu unterstreichen.
8. Das Amtsgericht hat mindestens einmal im Jahre die verwahrten Urkunden zu stürzen,
mit dem Verzeichnisse zu vergleichen und auf diese Weise festzustellen, ob sämtliche verwahrten
Urkunden verzeichnet und ob sämtliche verzeichneten Urkunden vorhanden sind. Der Vollzug
und sein Ergebnis ist zu den Akten zu vermerken.
* 123.
Testamentsnachrichten.
1. Die Amtsgerichte haben, wenn sie Testamente oder Erbverträge in Verwahrung nehmen,
demjenigen badischen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser geboren ist, von der Tatsache
der Verwahrung Nachricht zu geben.