Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung Tit. II. Bes. Versahrensvorschr. 5- 
5. Der Notar oder Bürgermeister soll das ihm übergebene Testament (Absatz 3) samt den 
weiter erwachsenen Aktenstücken ohne Verzug an das Amtsgericht einsenden. Die Sendung 
ist mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. 
6. Das Verlangen der Aufbewahrung kann auch schriftlich gestellt werden. Mit dem 
Gesuch ist das Testament an das Amtsgericht einzusenden. 
7. Hinsichtlich der Erteilung eines Hinterlegungsscheines an den Erblasser findet § 120 
Absatz 6 Anwendung. 
* 122 (85). 
Besondere Verwahrung. Testamentsverzeichnis. 
1. Das Amtzsgericht verwahrt die Testamente und Erbverträge (§§8 120 und 121) in 
einem verschlossenen Behälter, zu welchem der Richter die Schlüssel stets in eigenem Verwahr 
zu behalten hat, und zwar, soweit nicht zur Aufbewahrung der Akten und Urkunden ein feuer- 
sicheres Gewölbe vorhanden ist, in einem feuersicheren Schranke des Amtgerichts, bei Vor- 
handensein nur eines Schrankes in der mit Sonderabschluß versehenen Abteilung desselben. 
2. In gleicher Weise sind Urkunden, die einen Ehe= und zugleich einen Erbvertrag ent- 
halten, in Verwahrung zu nehmen, wenn deren besondere amtliche Verwahrung von den 
Beteiligten verlangt wurde (§ 2277 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
3. Das Amtsgericht führt über die bei ihm besonders verwahrten Testamente und Erb- 
verträge unter fortlaufenden Ordnungszahlen ein mit einem alphabetischen Register versehenes 
12. Verzeichnis nach dem anliegenden Formular 5. Vergleiche auch § 123 Absatz 3 bis 5. 
p—* 1. Auf jeder Urkunde ist die Ordnungszahl ihres Eintrags im Verzeichnisse zu vermerken. 
5. In dem alphabetischen Register sind Ehefrauen und Witwen sowohl unter ihrem 
eigenen Familiennamen als unter demjenigen ihrer Männer einzutragen. 
6. Die sich ergebenden Schriftstücke (88 120, 121, 123 Absatz 5, 124, 125) sind als 
Beilagen des Verzeichnisses zu sammeln, mit fortlaufenden Ordnungszahlen zu versehen und 
in Bänden zu vereinigen. Die Band= und Beilagenummer ist im Verzeichnis (Absatz 3) zu 
vermerken. 
7. Erledigte Einträge sind in dem Verzeichnisse und in dem alphabetischen Register rot 
zu unterstreichen. 
8. Das Amtsgericht hat mindestens einmal im Jahre die verwahrten Urkunden zu stürzen, 
mit dem Verzeichnisse zu vergleichen und auf diese Weise festzustellen, ob sämtliche verwahrten 
Urkunden verzeichnet und ob sämtliche verzeichneten Urkunden vorhanden sind. Der Vollzug 
und sein Ergebnis ist zu den Akten zu vermerken. 
* 123. 
Testamentsnachrichten. 
1. Die Amtsgerichte haben, wenn sie Testamente oder Erbverträge in Verwahrung nehmen, 
demjenigen badischen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser geboren ist, von der Tatsache 
der Verwahrung Nachricht zu geben.
	        
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