Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

55 XI. Verwahrung der Testamente, Erb= u. Ehevertrage. 
2. Die Benachrichtigung erfolgt durch Übersendung einer Testamentsnachricht nach dem Elcer- 
anliegenden Formular. 6 
3. Über die Erteilung der Testamentsnachricht ist von dem verwahrenden Amtsgericht in 
die Bemerkungsspalte des Testamentsverzeichnisses (§ 122 Absatz 3) ein Vermerk in folgender 
Form aufzunehmen: „/IN8 . (Bezeichnung des benachrichtigten Amtegerichts)“, z. B. 
„PN Mosbach“. 
1. Die Amtsgerichte haben ferner, sobald sie das Testament oder den Erbvertrag eines 
Erblassers, der seinen Wohnsitz in einem anderen Amtsgerichtsbezirk des Großherzogtums Baden 
hat, in besondere Verwahrung nehmen, dem Amtsgericht des Wohnsitzes des Erblassers von 
der Tatsache der Verwahrung Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß die in den 
Spalten 2 bis 6 des Testamentsverzeichnisses (§ 122 Absatz 3) eingetragenen Angaben enthalten 
und kann unter Verwendung des Formulars 6 erfolgen. Über die erfolgte Benachrichtigung 
ist von dem verwahrenden Amtsgericht in die Bemerkungsspalte des Testamentsverzeichnisses 
ein Vermerk aufzunehmen. 
5. Auf Grund der ihm zugegangenen Nachricht (Absatz I) hat das Amtsgericht des Wohn- 
sitzes des Erblassers in das bei ihm zu führende Testamentsverzeichnis einen Eintrag zu voll- 
ziehen unter Beachtung der in § 122 Absatz 5 gegebenen Vorschrift. In die Bemerkungsspalte 
ist ein Vermerk aufzunehmen des Inhalts: „Das Testament (der Erbvertrag) wird vom Amts- 
gericht voerwahrt.“ Das die Nachricht des verwahrenden Amtsgerichts 
enthaltende Schriftstück ist gemäß § 122 Absatz 6 zu behandeln. 
124 (86). 
Rückgabe von Testamenten. 
1. Die Rückgabe verwahrter Testamente (8§§ 120, 121) auf Verlangen des Erblassers 
(Bürgerliches Gesetzbuch § 2256) erfolgt durch das verwahrende oder durch ein von ihm darum 
ersuchtes anderes Amtsgericht oder das Bürgermeisteramt des badischen Aufenthaltsortes des 
Erblassers gegen Empfangsbescheinigung zu Protokoll des Gerichts oder Bürgermeisteramts. 
2. Das Protokoll ist zu den Beilagen des Verzeichnisses (§ 122) zu nehmen: in letzterem 
ist die Rückgabe zu vermerken. 
3. Von der Rückgabe (Absatz 1) ist dem Amtsgericht des Geburtsorts des Erblassers, 
wenn diesem eine Testamentsnachricht (§ 123 Absatz 2) zugegangen ist, sowie dem Amtsgericht 
des Wohnsitzes des Erblassers, wenn dieses von der Verwahrung Kenntnis erhalten hat (§ 123 
Absatz 4), Nachricht zu geben. Das benachrichtigte Amtsgericht vermerkt die erfolgte Rückgabe 
auf der Testamentsnachricht beziehungsweise im Testamentsverzeichnis und nimmt die Testaments- 
nachricht zu den Sammelakten (§ 129 Absatz J. 
5 125 (87). 
Beendigung der besonderen Verwahrung. 
1. Mit dem Tode oder der Todeserklärung des Erblassers sowie jedenfalls nach Ablauf 
von einhundert Jahren seit der Hinterlegung scheidet das Testament oder der Erbvertrag aus 
der besonderen Verwahrung (§ 122 Absatz 1) aus. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 100°7. 8
	        
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