Rechtspolizeiordnung. Tit. 1I. Bes. Verfahrensvorschr. – 38
2. Die Testamentsnachrichten werden nach alphabetischer Reihenfolge der Namen der
Erblasser innerhalb des ganzen Amtsgerichtsbezirks geordnet. Bei verheirateten Frauen ist ihr
ursprünglicher Familienname (Geburtsname) maßgebend. Unter den einzelnen Buchstaben ist
die lexikographische Ordnung einzuhalten. Nachrichten über verschiedene Erblasser gleichen
Namens sind nach den Vornamen — bei mehreren Vornamen nach dem ersten derselben —
weiter zu ordnen.
3. Mehrere denselben Erblasser betreffende Nachrichten sind nicht einzeln in die Fächer
einzulegen, sondern durch einen besonderen Umschlag von den übrigen Nachrichten getrennt zu
halten. Auf dem Unschlag ist Vor= und Familiennamen, Geburtszeit und Geburtsort des Erb-
lassers zu vermerken.
4. Die Nachrichten sind täglich einzulegen.
131.
Testamentsnachfragc.
1. Zur Vorbereitung des Nachlaßverzeichnisses (§ 173, vergleiche auch § 143 Absatz 1)
hat das Notariat (Nachlaßgericht), wenn der Verstorbene in Baden geboren ist, an das für
or, den Geburtsort zuständige Amtsgericht eine Testamentsnachfrage nach dem anliegenden Formular
xw
— zu richten.
2. Eine solche Nachfrage hat das Notariat (Nachlaßgericht) auch in dem Verfahren zur
Erteilung eines Erbscheines (§ 2358 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an das für den
Geburtsort zuständige Amtsgericht zu richten, falls der Verstorbene in Baden geboren ist.
3. Das Amtsgericht des Geburtsorts übersendet mit der erbetenen Auskunft Absatz 1
und 2) die bei ihm vorhandenen Testamentsnachrichten an das Nachlaßgericht.
8 132.
Außere Beschaffeuheit der Testamentsnachrichten nud Testamentsnachfragen.
1. Zu den Testamentsnachrichten sind Blätter starken Papieres zu verwenden.
2. Das Papier soll sowohl bei Testamentsnachrichten als bei Testamentsnachfragen
225 Millimeter hoch und 192 Millimeter breit und bei den Testamentsnachrichten von gelber,
bei den Testamentsnachfragen von weißer Farbe sein.
Feuersichere Verwahrung der Eheverträge und Ausscheidung aus derselben.
1. Eheverträge (auch nicht unter die Bestimmung des § 122 Absatz 2 fallende „Ehe= und
Erbverträge") sind während bestehender Ehe in den feuersicheren Gewölben oder Schränken
zu verwahren. Die Schlüssel zur Eröffnung des Behältnisses, in dem die Eheverträge ver-
wahrt sind, können dem Gerichtsschreibereibeamten, welcher die Registrierung der Eheverträge
zu besorgen hat, anvertraut werden.