Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

590 — XI. Verwahrung der Testamentc, Erb u Cheverträge. 
2. Die feuersichere Verwahrung der Eheverträge hört auf: 
a. sobald die Ehe durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst oder 
wenn sie für ungültig oder nichtig erklärt ist; 
b. wenn durch einen neuen Ehevertrag der bisherige Güterstand oder durch ein rechts- 
kräftiges Urteil die eheliche Gemeinschaft aufgehoben worden ist; 
. sobald ein Ehegatte für tot erklärt ist und 
d. jedenfalls auch nach Ablauf von 100 Jahren seit Errichtung des Ehevertrags. 
3. Die Ermittelung, ob Tatsachen der in Absatz 2 bezeichneten Art vorliegen und 
darnach Eheverträge aus der feuersicheren Verwahrung auszuscheiden sind, hat auf Grund der 
Totenliste (§ 147 Absatz 3), der Vermerke in den Heiratsnebenregistern (zu vergleichen § 55 
Absatz 1 des Personenstandesgesetzes), der die Todeserklärung eines Ehegatten aussprechenden 
Urteile (zu vergleichen 5 18 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit 
§§ 960 folgende der Zivilprozeßordnung) und der Einträge im Güterrechtsregister (zu ver- 
gleichen § 1435 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 13 der bundes- 
rätlichen Bestimmungen über das Vereinsregister und das Güterrechtsregister vom 3. November 
1898) stattzufinden. 
4. Sind 40 Jahre seit Errichtung des Ehevertrages abgelaufen, so kann über den Fort- 
bestand der Ehe eine Kundschaftserhebung, entsprechend derjenigen über das Leben der Testierer 
(§ 126), soweit nötig, verfügt und von Zeit zu Zeit wiederholt werden. 
□ 
XII. Eröffnung der Testamente und Erbverträge. 
§ 134 (90). 
Zuständigkeit zur Eröffnung. 
1. Nach § 45 Absatz 2d des Rechtspolizeigesetzes ist dem Amtsgericht vorbehalten, die 
Ablieferung eines im Besitze eines Dritten befindlichen Testamentes gemäß 8 2259 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und & 83 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit an den Notar als Nachlaßgericht herbeizuführen: die Eröffnung dieses Testa- 
mentes dagegen liegt nach § 2260 des Bürgerlichen Gesetzouchs und § 45 Absatz 1 des 
Rechtspolizeigesetzes dem Notar ob. 
2. Die von dem Amtsgerichte verwahrten Testamente werden von diesem eröffnet. (Bürger 
liches Gesetzbuch §S§ 2260 und 2261.) 
3. Das Amtggericht (Absatz 2) soll, damit doppelte Ermittelungen vermieden werden, die 
beim Notar als Nachlaßgericht etwa erwachsenen Akten erheben. Vergleiche auch § 173 Absatz 4. 
1. Vorstehende Vorschriften finden auf Erbverträge entsprechende Anwendung. (Bürger- 
liches Gesetzbuch § 2300.) 
135 (91). 
Ladung zum Eröffnungstermin. 
1. Die Ladung zu dem Eröffnungstermine (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 2260, 2261 2300) 
erfolgt im Wege der Zustellung. Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.
	        
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