Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

61 XII. Eröffnung der Testamente und Erbvertrage. 
waltet wird, dieser also die Eigenschaft der Stiftungsbehörde zukommt, so bedarf es solcher 
Bekanntgabe (an die nächst höhere Stelle) nicht. 
4. Wird die Verfügung von Todes wegen durch das Amtsgericht eröffnet und liegen die 
Voraussetzungen zu einer sonstigen Amtshandlung des Notariats nicht vor, so hat auch die 
Bekanntgabe an die Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zu erfolgen. 
5. Das in Absatz 2 bis 4 Gesagte findet bei Zuwendungen an Körperschaften, insbesondere 
an politische Gemeinden oder Kirchengemeinden, entsprechende Anwendung. 
8 137. 
Beuachrichtigung aus stenerrechtlichen Gründen. 
1. Aus steuerrechtlichen Gründen haben die Amtsgerichte und Notariate die von ihnen 
eröffneten Verfügungen von Todes wegen unter Beachtung der bundesrätlichen Ausführungs- 
bestimmungen zum Erbschaftssteuergesetz dem zuständigen Erbschaftssteueramt zu übersenden.) 
2. Die Amtsgerichte haben alsbald nach Erlassung eines die Todeserklärung aussprechenden 
Urteils eine beglaubigte Abschrift des Urteils dem zuständigen Erbschaftssteueramte mitzuteilen.:) 
!) & 1 der bundesrätlichen Erbschaftsst ihrungebesti gen vom 16. Juni 1906 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich Seite 829) besagt: 
Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte die von ihnen eröffneten Verfügungen von 
Todes wegen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift alsbald nach der Eröffnung zu übersenden. Hat das Gericht oder der 
Notar die Verfügung nach der Eröfjnung an das Nachlaßgericht abgeliefert, so liegt die lübersendung dem Nachlaßgericht ob: 
sie hat alsbald nach Eingang der eröffneten Verfügung bei dem Nachlaßgerichte zu erfolgen. 
Im Falle der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags ist nur Abschrift desjenigen Teiles 
zu übersenden, welcher verkündet worden ist. 
Die Gerichte und die Notare haben bei der Übersendung diejenigen für die Erbschaftsstenererhebung erheblichen Umstände 
mitzuteilen, welche ihnen bei Gelegenheit der Eröffnung bekannt geworden sind. Als solche Umstände kommen in Betracht: 
1. Veränderungen in der Person der Erben oder der Vermächtuisnehmer sowie der Testamentsvollstrecker, insbesondere 
das Ableben dieser Personen, Anderungen des Namens, Berufs oder Wohnorts, 
2. die Wohnung der zu 1 bezeichneten Personen, 
3. Angaben über den Betrag des Nachlasses; wird eine Gerichtsgebühr nach dem Werte des Nachlasses berechnet, so 
genügt die Angabe des Wertes, welcher der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt wird. 
Sind derartige Angaben in der Eröffnungsverhandlung enthalten, so kann die Mitteilung durch Uübersendung eines Aus- 
zugs aus der Eröffnungsverhandlung erfolgen. Enthält die Verhandlung Angaben, die für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit 
eines eigenhändigen Testaments und, sofern nach früherem Erbrechte privatschriftlich errichtete Nachzettel eröffnet sind, für die 
Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieser Nachzellel von Bedeutung sind, so ist sie insoweit auszugsweise mitzuteilen. Einer Mitteilung 
von Angaben, die dem Gericht oder dem Notar erst nach Abgang des Übersendungsschreibens bekannt geworden sind, bedarf es nicht. 
Die Ubersendungsschreiben an die Erbschaftssteuerämter haben zu enthalten: 
die Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen, 
den Namen und Stand des Erblassers, 
seinen Wohnort und Sterbetag, 
die Bezeichnung des Standesamts, bei welchem der Tod des Erblassers eingelragen ist, sowie die Nummer des Sterbe- 
registers, 
den Tag der Eröffnung. 
:) Ausführungsbestimmungen a. a. O. § 3 besagt: 
Rücksichtlich des Nachlasses verschollener, durch richterliches Erkenntnis für tot erklärter Personen vertreten die Urteile 
die Stelle der Totenliste. Die Amtsgerichte haben alsbald nach Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urteils eine 
beglaubigte Abschrift des Urteils dem zuständigen Erbschaftssteueramte mitzuteilen Der Ablauf der im § 976 der Zivilprozeß- 
ordnung bestimmien Frist ist nicht abzuwarten. 
In diesen wie in sonstigen Fällen, in welchen dem Erbschaftssteueramte von anderen Behörden Mitteilungen zu machen 
sind (As 4, 5, 7 Absatz 3, 12 Absat 4, 13 Absatz 6, 30, 31), sind diese leyteren, soweit die Bestimmung im § 1 Absatz 2 zur 
Anwendung kommt, an die Oberbehörde zu richten. 
 
	        
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