Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

— 65 — XIIl. Sterbfallsnachr. u. Benachrichtig. b. Todeserkl. 
a. die Erblasser, die im Distrikt des Notariats ihre Wohnung hatten; 
b. soweit diese Voraussetzung nicht vorliegt oder wenn die Wohnung nicht festgestellt 
werden kann, wer im Notariatsdistrikt gestorben ist. 
3. In die Totenlisten sind auch die außerhalb des Deutschen Reichs erfolgten Sterbfälle 
von Deutschen oder solchen Ausländern, welche im Standesamtsbezirk ihren Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Standesamtsbezirk Vermögen hinterlassen haben, 
aufzunehmen, falls die Sterbfälle in glaubhafter Weise zur Kenntnuis des Standesbeamten 
gelangt sind. Wenn sich der Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte erstreckt, sind 
in die Totenliste für das einzelne Notariat diejenigen Gestorbenen aufzunehmen, welche im 
Distrikt des Notariats ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder — wenn diese 
Voraussetzung fehlt — welche im Distrikt des Notariats Vermögen hinterlassen haben. 
4. Außerdem wird bei dem Notariat als Erbschaftssteneramt für den Zeitraum eines 
Kalenderjahres ein Verzeichnis der aus den Totenlisten nicht ersichtlichen Sterbfälle (Toten- 
beiliste) geführt.) 
5. Die Totenlisten und Totenbeilisten dienen zugleich bei den Notariaten (88 143, 146) 
und bei den Antegerichten 8 *# techtepolzeilichen Zwecken. 
  
1) Bundesrätliche E j 82. — Dienstweisung für Standesbeamte & 315 in der Fassung 
vom 28 Juni 1906 (Gesetzes- und Verordnungsblat Seite 142) — Vollzugsverordnung zum Erbschaftssteuergesetz vom 
21. Juni 1906 Gesetzes und Verordnungeblatt Seite 12|0 2. 
?!) Bundesrätliche Erbschaftss gsbes gen 868. 
  
Verfahren des Notariats nach Empfang der Sterbfallsnachrichten. 
* 113 (98). 
1. Das Notariat hat auf Grund der ihm zugekommenen Sterbfallsanzeigen und 
der diesen vom Ortsgericht beigefügten Angaben die Notwendigkeit einer Amtshandlung zu 
prüfen. Zum Zweck der Prüfung hat es, soweit erforderlich, zu erheben, ob Testamente oder 
Erbverträge der Verstorbenen vorhanden sind. 
2. Nach Empfang der Totenliste hat das Notariat durch Vergleichung derselben mit den 
Sterbfallsanzeigen festzustellen, ob ihm über jeden im Standesamtsbezirk Gestorbenen eine Sterbfalls- 
anzeige mit der ortsgerichtlichen Erhebung zugekommen ist. Ist zu einem Eintrag in die Totenliste 
eine Sterbfallsanzeige nicht eingekommen, so hat es die Nachholung des Fehlenden zu veranlassen. 
3. Wenn in der Totenliste auch auswärts Gestorbene aufgeführt sind und wegen dieser 
eine Ermittelung des Ortsgerichts noch nicht stattgefunden hat, so ist solche, soweit erforderlich, 
dem Ortegericht aufzutragen. 
4. Gleichzeitig hat das Notariat zu prüfen, ob zu jedem in der Totenbeiliste eingetragenen 
Sterbfall die erforderlichen Erhebungen erfolgt sind und erforderlichenfalls das Fehlende zu ver- 
anlassen. 
§ 144 (99). 
1. Soweit bei der Prüfung (§ 143) eine Berichtigung oder Ergänzung der der Sterbfalls- 
anzeige von dem Ortsgericht beigefügten Angaben erforderlich wird, ist sie zu veranlassen. 
9.
	        
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