69 XIV. Anlegung und Abnahme von Siegeln.
3. Sie ist, wenn sie Widerstand findet, welcher durch geeignete Belehrungen nicht über—
wunden werden kann, zur Anwendung von Gewalt befugt, und kann zu diesem Zweck die
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
8 153 (107).
Gegenstand der Siegelung im allgemeinen.
1. Gegenstand der Siegelung sind, vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestim-
mungen (88§ 154 bis 162) alle zur Erbschaft gehörenden beweglichen Sachen, welche sich
a. entweder in der Wohnung des Erblassers und in den sonst etwa von ihm inne-
gehabten Räumen
b. oder aber in der Wohnung oder in sonstigen Räumen eines Dritten befinden (z. B.
diesem geliehen oder zur Aufbewahrung übergeben sind), sofern der Dritte der
Vornahme der Siegelung (oder der stellvertretenden Verzeichnung und Schätzung,
§8§ 154, 155) zustimmt.
2. In den Fällen des Absatzes 10 ist die Zustimmung des Dritten in dem Protokoll
(§ 163) zu bemerken und von demselben unterschriftlich zu bestätigen. Wenn der Dritte die
Zustimmung verweigert oder den Besitz der Sachen überhaupt in Abrede stellt, so hat sich die
Siegelungsbehörde auf die Beurkundung dieses Hergangs zu beschränken und den Beteiligten das
weitere zu überlassen.
154 (108).
Verfahren in Beziehung auf Gegenstände, die sich nicht zur Siegelung eiguen.
1. Von der Siegelung bleiben ausgenommen:
a. die zum täglichen Gebrauche der Hausgenossen nötigen Kleider, Geräte und Vorräte;
b. Sachen, welche nicht in geschlossenen Behältern, Zimmern und sonstigen Räumen ver-
wahrt werden können und sonst sich nicht zur Versiegelung eignen.
2. Die nach Absatz 1 von der Siegelung ausgenommenen Sachen werden sofort einzeln
verzeichnet und durch einen der bestellten öffentlichen Schätzer (Rechtspolizeigesetz § 48) amtlich
geschätzt.
3. Bei sich ergebenden Zweifeln, ob eine Sache nach Absatz 1 von der Siegelung aus-
zunehmen ist, kann die örtliche Inventurbehörde, wenn sie die Siegelung vornimmt, die Ent-
scheidung des Notars einholen.
* 155 (109).
Verfahren in Beziehung auf Wertgegenstände.
1. Wertpapiere, Schuldurkunden, bares Geld, Edelsteine, Gold= und Silbergeräte sind
genau zu verzeichnen. Sie können darnach entweder unter Siegel gelegt oder einem Beteiligten
oder einem Dritten zur Aufbewahrung übergeben werden.
2. Von der Siegelung (Absatz 1) ist insbesondere in Fällen abzusehen, in welchen (wie
namentlich bei unbewohnten oder alleinstehenden Häusern oder Wohnungen) ein Abhanden-
kommen durch Einbruch und dergleichen zu besorgen ist.