Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel II Bes Verfahrensvorschr. 70 
3 Die Übergabe zur Aufbewahrung (Absatz 1) soll nur an Personen geschehen, die der 
Siegelungsbehörde als zuverlässig und zahlungsfähig bekannt sind. Die Gegenstände können 
offen oder in verschlossenen Paketen, auf welchen die betreffende Nachlaßsache bezeichnet ist und 
welche mit dem Dienstsiegel versehen sind, übergeben werden. Die Siegelungsbehörde hat mit 
dem Verwahrer die diesem etwa zu gewährende Vergütung zu vereinbaren, sich von demselben 
den richtigen Empfang der hierbei einzeln unter zulässiger Bezugnahme auf das Verzeichni 
(Absatz 1) anzugebenden Sachen bescheinigen zu lassen und ihm auf Verlangen eine Abschrift 
der Bescheinigung zu erteilen. 
4. Ju zweifelhaften Fällen kann die örtliche Inventurbehörde, wenn sie die Siegelung 
vornimmt, darüber, ob die Siegelanlegung oder die Übergabe zur Aufbewahrung erfolgen solle, 
die Entscheidung des Notars einholen. 
Ausscheiden im Nachlaß befindlicher fremder Sachen, Orden und dergleichen. 
* 156 (110). 
1. Finden sich im Nachlaß Sachen, deren Eigentum Dritten zusteht, so können dieselben, 
wenn der Grund des Anspruchs nachgewiesen oder offenkundig ist und die anwesenden Beteiligten 
einwilligen, an die Dritten oder an deren zur Empfangnahme ermächtigten Vertreter ausgefolgt 
werden; andernfalls unterliegen sie der Behandlung nach §§ 153 bis 155 und 159. 
2. Die Ausfolgung geschieht gegen Bescheinigung: sie ist unter kurzer Beschreibung der 
ausgefolgten Stücke zu den Akten zu vermerken. 
157 (1111. 
1. In gleicher Weise sind Dienstpapiere, Dienstgelder und Dienstgerätschaften zu behandeln, 
welche sich im Besitz verstorbener Beamten befanden. 
2. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Verstorbenen ist von der (bevorstehenden oder statt- 
gehabten) Siegelung tunlichst bald zu benachrichtigen, damit sie sich bei der Verhandlung 
nötigenfalls vertreten lassen kann. 
8 158 (112). 
1. Finden sich im Nachlaß Ordensdekorationen, so hat der Notar, wenn dieselben nach 
den maßgebenden Bestimmungen nach dem Tode des Beliehenen zurückzugeben sind, die Be— 
teiligten hierauf aufmerksam zu machen und ihnen zu bedeuten, daß die Rücksendung fremder 
Orden durch Vermittelung des Ministeriums des Auswärtigen geschehen könne. 
2. Auf Verlangen hat der Notar selbst die Vorlage an die Großherzogliche Ordenskanzlei 
oder an das Ministerium des Auswärtigen zu bewirken. 
3. Wenn die Siegelung durch die örtliche Inventurbehörde geschieht, so hat dieselbe die 
Ordensdekorationen zu verzeichnen, weitere Maßnahmen zum Zwecke der Rückgabe aber den 
Beteiligten oder dem um seine Vermittelung anzugehenden Notar zu überlassen.
	        
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