Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahreusvorichr. — 74
c. wenn bei Fortdauer dieser Voraussetzungen das Sicherungsbedürfnis zu bestehen
aufgehört hat, wenn insbesondere in den Fällen des 8 46 des Rechtspolizeigesetzes
wegen nachmals geänderter Verhältnisse die Siegelung ohne Schaden für die
Beteiligten aufgehoben werden kann.
3. Die Tatsachen, welche den Antrag auf Entsiegelung (Absatz 2) begründen, sind glaubhaft
zu machen, soweit sie nicht bei dem Notar offenkundig sind. Die anderen Beteiligten sind
darüber, wenn tunlich, zu hören.
8 167 (123).
Verfahren bei der Eutsiegelnng im allgemeinen.
1. Zur Entsiegelung sind die Beteiligten oder deren Vertreter vorzuladen und die bestellten
Hüter und Verwahrer zuzuziehen. Wenn Siegel, die der Notar angelegt hat, auf dessen
Ersuchen von der örtlichen IJnventurbehörde abgenommen werden, so soll auch die vom Notar
zugezogene Urkundsperson (§ 149 Absatz 3), wenn nicht ohnedies Mitglied der örtlichen
Inventurbehörde, zugezogen werden.
2. Das Entsiegelungsprotokoll soll den Zustand, in welchem die Siegel gefunden wurden,
angeben.
3. Finden sich Verletzungen der Siegel vor, so sind die Umstände zu ermitteln, durch welche
sie herbeigeführt worden sind; das Ergebnis ist schriftlich zu verzeichnen.
4. Die örtliche Inventurbehörde hat, wenn sie auf Ersuchen des Notars die Siegel
abgenommen hat, das Protokoll hierüber nebst den etwa weiter gemachten Erhebungen ungesäumt
dem Notar zu weiterer Amtshandlung zu übersenden. Der Notar kann Ergänzungen der
Erhebungen selbst oder durch die örtliche Inventurbehörde vornehmen.
5. Bieten die angestellten Ermittelungen genügenden Anlaß zu der Annahme, daß die
Siegel nicht durch einen Zufall oder eine fahrlässige Handlung verletzt, sondern vorsätzlich
erbrochen, abgelöst oder beschädigt worden seien, oder daß der amtliche Verschluß in anderer
Weise vorsätzlich aufgehoben worden sei, so hat der Notar seine Erhebungen der Staats
anwaltschaft oder dem Amtzgerichte mitzuteilen.
*§ 168 (12.0).
Die Entsiegelung zum Zwecke der Inventaraufnahme insbesondere.
1. Die Entsiegelung zum Zwecke der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses (§ 166 Absatz 1)
soll nur in dringenden Fällen vor Ablauf von drei Tagen nach der Beerdigung oder wenn
die Versiegelung nach der Beerdigung geschah — vor Ablauf von drei Tagen nach der Siegel-
anlegung stattfinden.
2. Die Entsiegelung wird in der Reihenfolge der Vermögeusverzeichnung vorgenommen.
Bei Unterbrechungen sind die unverzeichneten Stücke wieder unter Siegel zu legen.
3. Es ist gestattet, den Inhalt des Entsiegelungsprotokolls in den Eingang des Nachlaß
verzeichnisses aufzunehmen.