75 — XIV. Anlegung und Abnahme von Siegeln.
169 (125).
Verfahren bei der Entsiegelung in anderen Fällen.
1. In den Fällen des § 166 Absatz 2 à sind die Sachen, bezüglich deren wegen ihres
dringend notwendigen Gebrauchs die Siegelung aufgehoben werden soll, im Protokoll einzeln
zu verzeichnen und durch einen der bestellten öffentlichen Schätzer abzuschätzen; die Ausfolgung
geschieht gegen Bescheinigung der Empfänger; die übrigen Sachen sind wieder unter Siegel
zu legen.
2. In den Fällen des § 166 Absatz 2b und c findet eine Verzeichnung der Sachen bei
der Siegelabnahme nicht statt, wenn nicht die Beteiligten dieselbe besonders beantragen.
2. In anderen Fällen.
* 170 (126).
Zuständigkeit und Verfahren.
1. Für die Siegelaulegung in anderen Fällen als in Sterbfällen sind nur die Notare
zuständig.
2. Soweit die Siegelung auf Grund einer Verfügung des zuständigen Gerichts erfolgt,
finden auf das Verfahren des Notars bei der Siegelung und bei der Eutsiegelung die Vorschriften
des § 149 Absatz 3 und der §8 151 bis 169 entsprechende Anwendung. Die Entsiegelung
darf nur auf Grund gerichtlicher Anordnung oder auf übereinstimmenden Antrag aller
Beteiligten geschehen.
3. Die Siegelanlegung kann auch auf Antrag Privater in Bezug auf Räume oder Behältnisse,
worüber diese zu verfügen haben, geschehen, wenn dieselben ein rechtliches Interesse hierfür
glaubhaft machen.
4. In den Fällen des Absatzes 3 ist bei Vornahme der Siegelung nach §§ 162 und 163,
bei Vornahme der Entsiegelung nach § 167 zu verfahren.
XV. Bermö st ich
1. Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses (Inventars).
8 171 (127).
Zuständkeit.
1. Nachlaßverzeichnisse sind, soweit die Aufnahme nach gesetzlicher Vorschrift durch eine
zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten geschehen soll, von den Notaren
aufzunehmen.
2. Ortlich zuständig ist derjenige Notar, welchem die Verrichtungen des Nachlaßgerichts
obliegen.