Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorschr. 76
3. Die zur Erbschaft gehörenden beweglichen Sachen sind regelmäßig von den örtlichen
Inventurbehörden, von einer jeden, soweit sie in deren Bezirk sich befinden, zu verzeichnen;
jedoch verbleibt dem Notar die endgültige Festsetzung des Verzeichnisses.
§ 172 (128).
Voraussetzung der Aufnahme.
1. Die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses (Inventars) geschieht entweder auf Grund
einer Anordnung des Notars als Nachlaßgericht oder auf Antrag des Erben.
2. Die Anordnung oder der Antrag sind zu den Akten zu bringen.
3. Hat der Notar als Nachlaßgericht dem Erben auf Antrag eines Nachlaßgläubigers
zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) bestimmt, so soll er den Erben darüber
hören, ob er Aufnahme des Inventars durch den Notar (Bürgerliches Gesetzbuch § 2003) oder
Mitwirkung des Notars bei der Aufnahme (Bürgerliches Gesetzbuch §5 2002) beantrage.
Vorbereitendes Verfahren.
5 173 (129).
In allgemeinen.
1. Zur Vorbereitung des Nachlaßverzeichnisses hat das Notariat die Familien und Ver-
mögensverhältnisse, soweit erforderlich und nicht schon bei einer vorhergegangenen Siegelung
oder bei Erteilung eines Erbscheins geschehen, durch Befragung bekannter oder ermittelter
Beteiligter oder in anderer Weise zu erheben, sowie Auszüge aus Standesregistern und sonstige
Aktenstücke, welche für die Nachlaßsache von Bedeutung sind, zu beschaffen.
u 2. Von den Grundbuchämtern sind in den geeigneten Fällen Zeugnisse nach den anliegenden
Formlaren zu erheben.
3. Das Amtsgericht des Wohnorts und des Aufenthaltsorts und nach Umständen die
Behörden früherer Wohn= und Aufenthaltsorte sind um Mitteilung von Testamenten, Erb-
verträgen und Eheverträgen zu ersuchen. Wegen der an badische Amtsgerichte zu richtenden
Testamentsnachfrage vergleiche 5 131 Absatz 1.
4. Wenn dem Notariat bekannt ist (vergleiche Frage 16 des Ermittelungsprotokolls), daß
eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen bei einem Amtsgericht hinterlegt ist, so sollen
dem verwahrenden Gericht in dem Ersuchen um Mitteilung der zuvor zu eröffnenden Verfügung
die gesetzlichen Erben bezeichnet werden, soweit sie dem Notariat bekannt sind.
5. Soweit zu dem Nachlasse bewegliche Sachen gehören, die nicht schon gemäß § 154,
verzeichnet und geschätzt sind, hat der Notar deren Verzeichnung durch die örtliche Inventur-
behörde (§ 178) herbeizuführen.
6. Gehören zu dem Nachlasse Grundstücke, die auf anderen Gemarkungen als auf der-
jenigen des Geschäftsortes (§ 186) gelegen sind, so soll der Notar, unbeschadet der Vorschrift
des § 190 Absatz 2, deren vorherige amtliche Schätzung durch die für die Gemarkungen bestellten