77 V Vermögensverzeichnung.
öffentlichen Schätzer herbeiführen, wenn deren Beizug im Termin für Aufnahme des Inventars
der Kosten wegen untunlich ist.
7. Soweit die Verzeichnung oder die Schätzung von Grundstücken, von Wertpapieren und
anderen Forderungen den Beizug besonderer Sachverständiger (vergleiche 5§ 190 bis 192)
erfordert, sollen diese bestellt werden und sollen die vorbereitenden Mitteilungen an dieselben
sl zeitig erfolgen, daß die Begutachtung vor dem für Aufnahme des Inventars zu bestimmenden
Termine oder aber die Mitwirkung in diesem ermöglicht ist.
8. Macht die Schätzung eines Grundstücke (z. B. eines Waldes) im einzelnen Falle den
Beizug einer Hilfsperson (z. B. eines Waldhüters) nach Ansicht des Schätzers erforderlich, so
hat dieser das Notariat behufs weiterer Anordnung hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Notariat
hat dann darüber zu befinden, ob gemäß § 18 Absat 4 des Rechtspolizeigesetzes an Stelle des
ständigen Schätzers eine andere Person als Schätzer zugezogen werden oder ob eine solche neben
dem ständigen Schätzer als Gehilfe bei der Schätzung mitwirken soll.
8 174.
Verfahren bei Mehrheit von Erben.
1. Falls das Ermittelungsprotokoll hierüber nicht schon Auskunft gibt, hat das Notariat
5von den Beteiligten die vorläufige Erklärung zu erheben, ob eine Auseinandersetzung gewünscht
wird. Jedoch sind, wenn nach Lage des Falles ohne weitere Erhebungen die Beteiligten auch
noch keine vorläufige Stellung zur Auseinandersetzungsfrage nehmen können, zuvor noch die
erforderlichen Ermittlungen anzustellen.
2. Die Befragung der Beteiligten liegt dem Notar ob, wenn die Beteiligten an dessen
Amtssitz wohnen. Sovweit sie in anderen Orten des Notariatsdistrikts oder in der Nähe eines
solchen Ortes wohnen, ist ihre Befragung tunlichst an einem auswärtigen Amtstage (§ 39)
durch den Notar vorzunehmen. Ist dies ohne Verzögerung des Geschäfts nicht möglich, so
kann die Befragung dem Ortsgerichtsvorsteher (§ 53) aufgetragen werden.
175.
Verfahren bei Beteiligung Minderjähriger und dergleichen.
1. Für vertreterlose minderjährige, entmündigte, abwesende oder unbekannte Beteiligte hat
das Notariat die Bestellung gesetzlicher Vertreter zu veranlassen oder, soweit zuständig, selbst
vorzunehmen.
2. Steht eine Auseinandersetzung bevor (§ 175), so hat das Notariat auch die etwa
erforderliche Bestellung von Pflegern nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alsbald zu
veranlassen. Vergleiche § 79.
* 176.
Beschlennigung.
1. Die in den §§ 173, 174, 175 bezeichneten Maßregeln sollen in Eilfällen sofort, sonst
jedenfalls binnen zehn Tagen, nachdem die Aufnahme des Inventars angeordnet oder beantragt
ist, getroffen werden.