Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorschr. 78 
2. Das Notariat hat auf Beschleunigung der Erhebungen hinzuwirken, damit die Nachlaß- 
verzeichnung wo möglich vor Ablauf der Frist zur Erbschaftsausschlagung (§ 1944 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs) vorgenommen werden kann. 
8177. 
Ermittelung abwesender Erben. 
1 Das Notariat kann auch, abgesehen von den in § 1965 und § 2358 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten Fällen, eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte 
erlassen, wenn dies nach dem Bestande der Erbmasse angemessen erscheint und den Umständen 
nach von einer solchen Aufforderung ein Erfolg zu erwarten oder wenigstens nicht unwahr- 
scheinlich ist Eine solche Aufforderung kann namentlich dann erfolgen, wenn es zweifelhaft 
erscheint, ob nicht außer den zunächst aufgetretenen und bekannt gewordenen gesetzlichen Erben 
noch andere Personen mit näheren oder gleich nahen Erbansprüchen vorhanden sind. Ebenso 
kann das Notariat an einen Verschollenen die öffentliche Aufforderung erlassen, zum Zwecke 
seines Beizugs zu den Nachlaßverhandlungen Nachricht von sich an das Notariat (Nachlaßgericht) 
gelangen zu lassen. 
2. Rechtsnachteile bei Nichtanmeldung binnen einer bestimmten Frist dürfen in dem Erben- 
aufruf (Absatz 1) nicht angedroht werden. 
3. Der Erbenaufruf kann durch Ausschreiben in geeigneten öffentlichen Blättern des In- 
oder Auslandes erfolgen. 
Verzeichnung beweglicher Sachen durch die örtliche Inventurbehörde. 
* 178 (130). 
1. Die Verzeichnung der zur Erbschaft gehörenden beweglichen Sachen hat durch die 
örtliche Inventurbehörde an dem Orte zu geschehen, wo dieselben sich befinden. 
2. Die Verzeichnung findet unter Mitwirkung eines der für die Gemeinde bestellten 
öffentlichen Schätzer oder, soweit nach den Umständen erforderlich, besonderer Schätzer statt. 
Auch sollen von der bevorstehenden Verzeichnung die bekannten Beteiligten, soweit tunlich, 
benachrichtigt werden. 
3. Auf das Verfahren der Inventurbehörde finden die Vorschriften der §§ 152, 153 
Anwendung. Sind zuvor Siegel angelegt worden, so sind dieselben, mit der Verzeichnung 
fortschreitend, abzunehmen (§ 166 Absatz 1 und § 168). 
179 (131). 
1. In das Verzeichnis sollen die beim Tode des Erblassers vorhandenen, diesem gehörigen 
Sachen vollständig aufgenommen werden. Ergibt sich, daß Sachen, die beim Tode des Erblassers 
vorhanden waren, nicht mehr vorhanden sind, so soll dies und die Art und Weise des Abhanden- 
kommens soweit tunlich vermerkt werden. Sachen, die zur Erbschaft seit dem Tode des Erb- 
lassers hinzugekommen sind, sollen unter Erwähnung dieses Umstandes und der Art und Weise
	        
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