Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel II. Bes. Verfahrensvorsch. — 8.1 
4. Streitige Ansprüche können nach den Umständen vollständig ausgeworfen oder innerhalb 
der Linie vorgemerkt werden. 
8 192 (142). 
Verzeichnung der Wertpapiere und sonstigen Vermögenerechte. 
1. Wertpapiere werden auf die in 8 179 Absatz 3 Satz 1 bezeichnete Weise verzeichnet. 
2. Die Wertberechnung erfolgt nach dem Frankfurter oder dem sonst maßgebenden Börsen— 
kurs, der durch Zeitungsausschnitt oder schriftliche Bestätigung eines Handelshauses zu belegen ist. 
3. Bei Wertpapieren, welche keinen Börsenkurs haben, erfolgt die Wertberechnung unter 
Mitwirkung Sachverständiger, deren Äußerung vor dem Termin erhoben werden kann. 
4. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden auf die Verzeichnung und Schätzung 
sonstiger Vermögensrechte entsprechende Anwendung. 
5. Soweit nach Vorschrift dieses oder des vorhergehenden Paragraphen vor oder in dem 
Termin Sachverständige beizuziehen sind, sollen die Beteiligten in dem Termin über die unter 
deren Mitwirkung erfolgte Verzeichnung oder Schätzung gehört und sollen die Erklärungen der 
Beteiligten hierüber beurkundet werden. 
* 193 (143). 
Verzeichunng auszugleichender Vorempfänge. 
1. Zuwendungen unter Lebenden, welche gesetzliche oder Testamentserben von dem Erblasser 
erhalten haben, sind, soweit sie nach gesetzlicher Vorschrift bei der Auseinandersetzung unter 
Miterben zur Ausgleichung zu bringen sind, aus den vorliegenden Urkunden und den Auf- 
zeichnungen des Erblassers sowie nach den Erklärungen der Beteiligten zu verzeichnen. 
2. Die Erklärungen der Erben, ob sie die nicht durch öffentliche Urkunde nachgewiesenen 
Zuwendungen und ihre Verpflichtung zu deren Ausgleichung anerkennen, sollen beurkundet 
werden. 
3. Verbindlichkeiten der Erben aus anderen Rechtstiteln sind unter die „Forderungen“ 
aufzunehmen. 
§ 1914 (14.). 
Verzeichnung der Nachlaßverbindlichkeiten. 
1. Die Nachlaßverbindlichkeiten sollen nach den Abteilungen: 
a. vom Erblasser herrührende Schulden und 
b. Verbindlichkeiten des Erben als solchen 
verzeichnet werden. 
2. Die vom Erblasser herrührenden Schulden (Absatz 1a) werden zunächst aus den vor- 
liegenden urkundlichen Nachweisungen nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des 
Gläubigers, Entstehungsgrund, Entstehungszeit, Kapitalbetrag, Zinsfuß und Verfalltag und 
Zinsrückstand bis zum Tode des Erblassers angegeben. Auch bestehende Pfandrechte und 
Bürgen werden verzeichnet.
	        
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