— 85 XV. Vermögensverzeichnung.
3. Werden Schuldposten angemeldet, deren Richtigkeit und deren Aufnahme in das
Juventar die Beteiligten bestreiten, so sind solche innerhalb Linie vorzutragen und die Gläubiger
von dem Widerspruche alsbald zu benachrichtigen.
4. Soweit die Verzeichnung auf Grund von Handels= und anderen Geschäftsbüchern zu
geschehen hat, finden die Bestimmungen des § 191 Absatz 2 und § 192 Absatz 5 entsprechende
Anwendung.
5. Als Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen (Absatz lb), sind die Be-
erdigungskosten (Bürgerliches Gesetzbuch 8 1968) gegen den Erben gegebene Unterhaltungs-
ansprüche (vergleiche Bürgerliches Gesetzbuch § 1969), die Verbindlichkeiten aus Pflichtteils-
rechten, Vermächtnissen und Auflagen (Bürgerliches Gesetzbuch § 1967 Absatz 2) zu verzeichnen.
6. Der Notar soll gegebenenfalls die Erklärung des Pflichtteilsberechtigten, ob er den
Pflichtteil verlange, erheben, und, wenn dies der Fall, unter Beizug der Beteiligten und soweit
erforderlich Sachverständiger den Pflichtteil nach den gesetzlichen Vorschriften (Bürgerliches
Gesetzbuch §8 2310 folgende) berechnen. Die Verhandlungen und deren Ergebnisse sollen
beurkundet werden.
* 195 (145).
Vermögen in fremder Nutznießung.
1. Das in fremder Nutznießung stehende Vermögen des Erblassers und die am Todestage
des Erblassers verfallenen Einkünfte und Genußlasten von fremden Vermögen, an welchem der
Erblasser die Nutznießung hatte, werden ebenfalls in das Inventar ausgenommen.
2. Dies gilt auch bei bedungenem Nießbrauch.
§ 196 (146).
Einkünfte von Stammgütern.
Die Sonderung der Lehen= oder Stammgüter von dem Landerbe (Allod) hat nach den
hierüber geltenden besonderen Bestimmungen zu geschehen.
197 (147).
Güter Verschollener.
1. War der Verstorbene in den fürsorglichen Besitz der Güter eines Verschollenen ein-
gewiesen, so ist dies unter Bezugnahme auf den Einweisungsbeschluß und auf die Vollzugs-
akten anzugeben; als Bestandteil des Nachlasses sind jedoch nur die dem Eingewiesenen zu-
kommenden, am Todestag verfallenen Einkünfte und, wenn eine Sicherheit in barem Gelde
oder in Wertpapieren gestellt ist, der Betrag der geleisteten Sicherheit in das Inventar
zuszunehmen.
2. In den Fällen des Absatzes 1 sind auch die in den fürsorglichen Besitz des Verstorbenen
gegebenen Güter und ist deren übergang auf dessen Erben urkundlich festzustellen.