Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

6 J. 
Artikel II. 
Die Rechtspolizeiordnung wird ferner durch nachstehende Vorschriften ergänzt: 
1 Der § 22 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
§ 22a. 
Dienstliche Stellung der Hilfsnotare. 
1. Der einem Notariat als Hilfsarbeiter mit den Befugnissen eines Notars zugewiesene 
Referendär oder Rechtspraktikant (Hilfsnotar) !) ist zu allen dem Notarxiat, bei welchem er 
angestellt ist, zukommenden Verrichtungen zuständig. 
2. Der Hilfsnotar soll aber, wenn nicht von der Dienstaufsichtsbehörde eine Geschäfts- 
abteilung getroffen ist, in der Regel nur diejenigen Geschäfte besorgen, welche ihm der Notar 
allgemein oder durch Bestimmung im einzelnen Fall zugewiesen hat. 
3. Dem Notar steht die unmittelbare Aufsicht über die Dienstführung des Hilfsnotars zu; 
er hat die Aufsicht in der Weise auszuüben, daß er von Zeit zu Zeit sich über den Stand 
der Dienstgeschäfte des Hilfsnotars und die Art der Erledigung der Geschäfte unterrichtet 
und für Beseitigung etwaiger hierbei zutage tretender Mängel sorgt. Die Aussicht erstreckt sich 
in gleicher Weise auch auf den von dem Hilfsnotar zu besorgenden auswärtigen Dienst. Der 
Notar hat daher von Zeit zu Zeit ein vom Hilfsnotar verwaltetes auswärtiges Grundbuchamt 
zu besuchen. 
4. Der Notar kann dem Hilfsnotar für die Dauer bis zu acht Tagen Urlanb erteilen 
unter der Voraussetzung, daß bei Gewährung des Urlaubs weder eine Entschließung des 
Ministeriums (z. B. Bestellung eines Vertreters des Beurlaubten) nötig fällt, noch Kosten 
erwachsen:). Jede Urlaubsbewilligung ist jedoch dem Justizministerium alsbald anzugzeigen. 
Die bezeichnete Frist gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist jeder im Laufe des gleichen 
Kalenderjahres genossene Urlaub in diese Frist einzurechnen. 
) 8 53 der Allgemeinen Ausführungsverordnung (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 521). 
) 8 4 der Verordnung vom 19. Juni 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 317). 
2. In § 23 Absatz 1 werden die Worte „(§ 22 Absatz 2)“ durch die Worte 
„(§ 22 a Absatz 1)“ ersetzt. 
3 Als § 35 wird folgende Bestimmung in die Rechtspolizeiordnung eingestellt: 
8 35. 
Aufbewahrung von Urkunden, Geld und Wertpapieren. 
1. Die Notariate dürfen fremde Gelder und Wertpapiere nur dann zur Aufbewahrung 
annehmen, wenn die Annahme ausdrücklich geboten oder gestattet ist. Vergleiche § 41 der 
sversteigerungsverordnung vom 4. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 334) 
9 8 82 und 824 dieser Verordnung.
	        
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