Rechlspolizeiordnung. Titel II Bes Verfahrensvorschr. 88
gilt, darüber befragen, ob sie die Erbschaft aunehmen oder ausschlagen, sowie im ersten Falle,
ob die unter ihnen bestehende Gemeinschaft fortdauern oder aufgehoben werden soll und welche
Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlich bleibenden Nach-
laßsachen getroffen werden.
2. Dieselbe Frage soll schriftlich au die nicht erschienenen Beteiligten oder ihre Vertreter
unter Bestimmung einer entsprechenden Frist, geeignetenfalls unter summarischer Darstellung
des Ergebnisses der Erbverzceichnung, gerichtet werden. Der Abschluß des Inventars wird
dadurch, daß auf die Frage Ertlärungen nicht oder nicht von allen Beteiligten abgegeben
werden, nicht behindert.
3. Der Notar soll die vor ihm abgegebenen Erklärungen beurkunden und das darnach
etwa weiter Erforderliche veranlassen.
§ 206.
Abschluß des Inventars bei Beteiligung von Bevormundeten oder Stiftungen.
1. Bei der Nachlaßverzeichnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verzeichnis auch
für die Zwecke des Vormundschaftsgerichts benützt werden kann:; vergleiche § 73.
2. Wenn der Erblasser durch eine nach § 1 des Stiftungsgesetzes der Staatsgenehmigung
bedürftige Verfügung von Todes wegen eine Stiftung errichtet oder mit einer den Wert von
5000 Mark übersteigenden Zuwendung bedacht hat, so soll das Notariat im Hinblick darauf, daß
die rechtliche Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung von der Staatsgenehmigung abhängt, in
der Regel das Nachlaßverzeichnis oder eine etwaige Auseinandersetzung erst dann abschließen
und Ausfertigungen aus dem Geschäfte erst dann erteilen, wenn der Nachweis der staatlichen
Genehmigung erbracht ist. Werden vorher Ausfertigungen aus dem Geschäfte begehrt, so ist
dem Antrage stattzugeben, jedoch, soweit die Erteilung oder Versagung der Staatsgenehmigung
von Einfluß auf den Inhalt der Ausfertigung ist, in dem Beglaubigungsvermerk anzugeben,
daß die Staatsgenehmigung zur Errichtung der Stiftung oder zur Zuwendung an die schon
bestehende Stiftung noch ausstehe.
3. Die Bestimmung in Absatz 2 findet bei Zuwendungen an Körperschaften, insbesondere
au politische Gemeinden oder Kirchengemeinden, entsprechende Anwendung.
4. Wegen Benachrichtigung der Stiftungsbehörden und ihrer Aussichtsbehörden ver-
gleiche § 136.
§ 207 (154).
Einstellung des Verfahrens.
1. Das Verfahren des Notars zum Zwecke der Erbverzeichnung soll eingestellt werden:
a. wenn diese auf Antrag eingeleitet ist und der Antrag zurückgenommen wird;
b. wenn sie auf Anordnung des Notars (Nachlaßgerichts) eingeleitet ist und diese An-
ordnung aufgehoben wird.
2. Die auf Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses gerichtete Anordnung (Absatz 11) soll
insbesondere aufgehoben werden: