Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

93 XVErbscheine. 
218. 
Form. 
1. Erbscheine sind ihrem Wortlaute nach in den Akten niederzulegen und als besondere 
Urkunde dem Beschluß (§ 21.1 Absatz 3) anzuschließen. 
2. Zur Urschrift wie zu den Ausfertigungen sind, wenn nicht im Einzelfalle besondere 
Gründe entgegenstehen, Impressen nach dem auliegenden Formular zu verwenden. Lermusar 
3. Das Formular kann zur Ausstellung besonderer und gemeinschaftlicher Erbscheine für — 
gesetzliche, Testaments- oder Vertragserben, soll aber für den beschränkten Erbschein nach 
§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (diese Verordnung § 216 Absatz 2) nicht verwendet 
werden. 
4 Die llrschrift ist durch Angabe des Ausstellungsortes und -Tages abzuschließen und zu 
unterzeichnen. 
8 219. 
Ausfertigungen und Abschriften. 
1. Von der nach § 218 herzustellenden Urschrift des Erbscheines erhalten die Beteiligten 
Ausfertigungen. 
2. Ausfertigungen von Erbscheinen werden demjenigen, welcher die Erteilung eines Erb- 
scheins in zulässiger Weise beantragt hat, in beliebiger Zahl erteilt. Ein besonderes rechtliches 
Interesse im Sinne des § 85 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit braucht er nicht glaubhaft zu machen. Andere Personen erhalten Ausfertigungen 
nur, wenn für sie die Voraussetzungen des § 85 des angeführten Gesetzes beziehungsweise 
der §§ 792, 896 der Zivilprozeßordnung vorliegen. Das gleiche gilt von Abschriften der 
Erbscheine. . 
Z·JndcmBeschluszüberdieErteilungdesErbscheitch(§21491lbsatz3)istzubcstinuncn, 
wem die Ausfertigung zu erteilen ist und welchen Zwecken sie dienen soll. In dem Vermerk 
über die erfolgte Ausfertigung ist auch anzugeben, wem die Ausfertigung erteilt wurde (8 68 
Absatz 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung). Außerdem ist am Rande der Urschrift die 
Erteilung von Ausfertigungen und deren Empfänger zu vermerken. 
4. Für die Form der Ausfertigungen sind die Vorschriften der 88 68, 64, 66 Absatz 1 
der Allgemeinen Ausführungsverordnung und § 7 dieser Verordnung maßgebend. Hiernach ist 
in der Regel nach Wiedergabe des Inhalts der Urschrift samt Datum und Unterschrift und nach 
Beisetzung des Ubereinsti gsvermerks lediglich mit dem Vermerk „Ausgefertigt für. "“, 
worauf Datum, Unterschrift und Siegel folgt, abzuschließen. 
5. Im Falle des § 216 Absatz 1 ist im Ausfertigungsvermerk neben den nach obigem 
erforderlichen Angaben der Gegenstand, für welchen der Erbschein verlangt wird, so genau als 
möglich anzugeben, etwa mit folgenden Worten:
	        
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