Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

95 XVI. Erbscheine. 
folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sie ist insbesondere nicht als zum Nachweise des Erbrechts 
der darin bezeichneten Personen geeignet anzusehen. 
5. In der Bescheinigung ist durch einen am Schluß anzubringenden Zusatz ausdrücklich 
zu sagen, daß dieselbe kein Erbschein im Sinne der obengenannten Bestimmungen des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs sei. 
6. Die Erteilung von Abschriften oder Auszügen aus den bezeichneten Bescheinigungen 
an andere Personen als die ersuchenden Kassen ist unzulässig. 
7. Gebühren sind für die Bescheinigungen nicht, etwaige Auslagen sind auf die Staats- 
kasse, nicht auf die Hinterbliebenen, anzusetzen. 
!) . 203 Absatz 1 der Kassen= und Rechnungsordnung für die Staatskassen vom 11. November 1902. 
XVII. Auseinandersetzungen. 
§ 222. 
1. Art der Anseinandersetzung. 
1. Wenn im Anschluß an ein von dem Notariat gefertigtes Vermögensverzeichnis (vergleiche 
§ 205) oder aus anderem Anlaß bei dem Notariat der Antrag auf Auseinandersetzung in 
Ansehung eines Nachlasses oder in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen Gütergemeinschaft 
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gestellt wird, so kann die Auseinandersetzung, sofern 
alle Beteiligten anwesend sind, regelmäßig in der Form eines Teilungsvertrags (8§ 223 folgende) 
erfolgen. 
2. Wenn zu befürchten ist, daß dieser Weg (Absatz 1) nicht zum Ziele führen werde, z. B. 
wenn anzunehmen ist, daß Beteiligte sich den Verhandlungen fern halten werden, so ist den 
Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vermittelung des Nachlaßgerichts (§§ 86 bis 99 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu empfehlen. 
3. Welche der beiden Arten von Auseinandersetzungen gewählt ist, soll durch die lberschrift 
„Teilungsvertrag“ oder „nachlaßgerichtliche Auseinandersetzung“ zum Ausdruck gebracht werden. 
4. Im einen wie im andern Fall der Auseinandersetzung hat das Notariat die Beteiligten 
mit seinem Rat zu unterstützen. 
2. Teilungsvertrag. 
* 223. 
Vorbereitendes Verfahren. 
1. Vor der Vornahme der Auseinandersetzung hat das Notariat die etwa erforderlichen 
vorbereitenden Erhebungen zu machen; vergleiche §§ 173 folgende. Insbesondere sind die 
etwaigen Akten über Erbscheinserteilung und Nachlaßverzeichnung u. s. w. zu erheben. 
Gesebes= und Verordnungsblatt 1907. 13
	        
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