111 XIX. Verhältnisse zum Auslauo.
Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Konsularbehörde am Sterbeort des Erblassers ihren Sitz hat
oder wenn sie bei der Siegelung und Inventarerrichtung mitgewirkt hat, auf deren Antrag,
in den übrigen Fällen von Amts wegen. Jedenfalls ist der etwa vorhandene Paß des Ver-
storbenen der Konsularbehörde zu übersenden, wenn dies nicht bereits geschehen ist (Artikel 11
Absatz 1 der Konvention, § 252). Dagegen ist eine Sterbeurkunde (Todesschein) vom
Notariat nicht vorzulegen, da die Vorlage eines solchen nach § 314 der Dienstweisung für die
Standesbeamten durch Vermittlung des Amtzgerichts erfolgt.
8 258.
Geltendmachung von Ansprüchen der Gläubiger und Erben.
1. Nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Konvention
(5 252) sind zur Entscheidung über Forderungen von deutschen Staatsangehörigen oder
Untertanen eines dritten Staates gegen den beweglichen Teil des Nachlasses eines im Inlande
verstorbenen Russen die inländischen Gerichte zuständig, wenn die Forderungen bis zum Ablauf
von sechs Monaten vom Tage der letzten öffentlichen Bekanntmachung bezüglich der Eröffnung
des Nachlasses oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erlassen worden ist, bis zum Ab-
lauf von acht Monaten vom Todestage an gerechnet, angemeldet worden sind. Ebenso ist nach
Artikel 10 Absatz 2 bis 4 der Konvention für den Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen
auf Teilung des beweglichen Nachlasses und für dessen Recht zur Erbfolge in das bewegliche
Vermögen das inländische Recht maßgebend und auch die Zuständigkeit der inländischen Gerichte
begründet, wenn der Anspruch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 festgesetzten Frist geltend
gemacht worden ist. Die inländischen Gesetze sind in diesem Falle für die Zuständigkeit und
das Verfahren und für die Anwendung des materiellen Rechts sowohl dann maßgebend, wenn
es sich um die Behandlung des Nachlasses im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt,
als auch dann, wenn ein Erb= oder Vermächtnisanspruch im Wege des Prozesses geltend
gemacht werden soll.
2. Im Hinblick auf diese Grundsätze (Absatz 1) hat das Notariat, wenn auf Ableben
eines russischen Staatsangehörigen Sicherungsmaßregeln getroffen werden, regelmäßig möglichst
bald nach Empfang der Sterbfallsanzeige eine öffentliche Bekanntmachung an die Glänbiger
und Erben zu erlassen, in welcher diese aufgefordert werden, ihre Ansprüche bei dem Notariat
alsbald anzumelden. Die öffentliche Bekanntmachung, zu welcher das anliegende Formular
verwendet werden kann, erfolgt nach den Vorschriften des § 5. Das Notariat ist befugt, die
Einrückung der Bekanntmachung in andere Blätter und die wiederholte Einrückung in das
amtliche Verkündigungsblatt anzuordnen. Die Belege über die öffentliche Bekanntmachung
sind zu den Akten zu nehmen.
3. Außerdem sind bekannte Gläubiger und deutsche Erben oder Vermächtnisnehmer durch
besondere Mitteilung, die nach dem anliegenden Formular erfolgen kann, darauf aufmerksam ERE
zu machen, daß Ansprüche, welche mit der in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3
und 4 der Konvention bezeichneten Wirkung erhoben werden wollen, innerhalb der Frist von
sechs Monaten vom Tage der letzten öffentlichen Bekanntmachung an geltend zu machen sind.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1007.
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