125 Form. 3. Generalvollmacht.
Generalvollmacht
ausgestellt von
Endesunterzeichnete bestelle hiermit d
zu Generalbevollmächtigten und ermächtigte zur Besorgung aller
Angelegenheiten.
D Genannte soll befugt sein, jede Rechtshandlung, welche selbst vornehmen
könnte und bei welcher eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, an Statt und
mit derselben Wirkung vorzunehmen, als ob sie selbst vorgenommen hätte
D Bevollmächtigte hiernach insbesondere befugt:
a. bei allen gerichtlichen und sonstigen Behörden zu vertreten;
b. bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte zu erwerben und auf jede Art zu veräußern;
c. Gelder für einzunehmen und darüber gültig Quittung zu erteilen;
d. Testamiente und andere letztwillige Verfügungen anzuerkennen oder anzufechten, Erbschaften
anzutreten oder auszuschlagen und alles zu tun, was zur vollständigen Regelung von Nach-
lässen und zur Auseinandersetzung der Miterben erforderlich ist:
e. Hypotheken sowie andere Pfandrechte zu bestellen, zu kündigen und löschen zu lassen;
t. Rechtsstreite in Namen durch alle Instanzen zu führen, Bevoll-
mächtigte hierzu aufzustellen, Vergleiche abzuschließen, Verzichte zu erklären und Ansprüche
anzuerkennen, Eide zuzuschieben, anzunehmen und zurückzuschieben, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und Arreste zu erwirken.
D Bevollmächtigte derf die nach dieser Vollmacht zustehenden
Befugnisse ganz oder teilweise auf andere übertragen.
Vorstehende Vollmacht soll durch Tod nicht erlöschen.
den ten 190
) Hier kann eingesetzt werden: „unter Befreiung desselben von der Beschrankung des § 181 B.G B.“.
Formular 3
zu Rechtspolizeiordnung 8 108.
Generalvollmacht.