Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. 126 — 
Anterschriftsbeglaubigung. 
Die vorseitige Vollmacht ist heute in meiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet worden von de 
mir persönlich bekannten 
") Zur Beglanbigung der Unterschrift ist der Notar zuständig. B.G.B. & 129. Die Beglaubigung kann auch durch den 
badischen Bürgermeister am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterzeichners erfolgen; es empfiehll sich aber, den 
Bürgermeister nur anzugehen, wenn die Vollmacht ausschließlich zum Gebrauch im Großherzogtum bestimmt ist. R.P.G. 8 42, 
G. B. A.G. F§ 24.
	        
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