Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

133 — Form. 8. Sterbfallsanzeige. 
Gemeinde Beim Ortsgericht eingekommen 
s— 
*# 
am 19 Uhr 
Sterbfallsanzeige. 
Zu- und Vorname: ) 
  
Alter: Jahre 
Geburtsort: 
(bei über 16 Jahre alten Personen) 
Beruf: 
(Stand, Gewerbe) 
Familienstand: 
(ledig oder verheiratet) 
. Sterbeort: 
(Straße und Hausnummer) 
Wohnsitz und Wohnung: 
(wenn vom Sterbeort unsheden) 
Zeit des Ablebens: 
(Tag, Monat, Jahr, Stunde) 
Bemerkung: 
den 19. 
Der verpflichtete Leichenschauer: 
  
# 
) 
Ergebnis der ortsgerichtlichen Erhebungen.-) 
Sicherung des Nachlasses ist nach den gemachten Erhebungen nicht erforderlich 2), weil: 
d Erblasser keinerlei Vermögen hinterlassen hat, 
der Nachlaß nur geringfügig ist, 
der Nachlaß nur in Grundstücken und geringwertigem Hausrat besteht, 
d. Erbe und der Ehegatte de Verstorbenen sämtlich volljährig, anwesend und geschäfts- 
fähig sind.“) 
D Erblasser hat ein eigenhändiges — öffentliches — Testament — einen Erbvertrag 
hinterlassen. 
Das Testament — der Erbvertrag — befindet sich angeblich in Verwahrung des Amtsgerichts 
Das Ortsgericht hat das eigenhändige Testament an sich genommen; über den Empfang wurde 
dem eine Bescheinigung erteilt. 
Dem Ortsgericht sind aus eigenem Wissen und auf Grund der zu Ziffer 1 und 2 gemachten 
Erhebungen die nachstehenden für die erbschaftssteuerrechtliche Behandlung des Nachlasses 
bedeutsamen Tatsachen bekannt: 
Bei Ehefrauen oder Witwen ist auch der Geburtsname sowie der Vor= und Zuname des Mannes anzugeben. 
:) Im folgenden ist das Nichtzutreffende zu durchstreichen. 
5) Rechtspolizeigesetz § 16 Absatß 1. 
) Hier ist erforderlichenfalls anzugeben, daß die und die Sicherungsmaßregeln gebolen sind, dieselben aber wegen 
Unzuständigkeit des Onusgerichts dem Notariat anheimgestellt werden 
Formular 8 
zu Rechtspolizeiordnung § 13#9. 
Sterbsallsanzeige.
	        
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