Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. 140 
IV. 
Wegen Unzuständigkeit des Notariats zu den erforderlichen Amtshandlungen ist in den nachstehenden 
Fällen Mitteilung an die hierbei aufgeführte zuständige Behörde nach § 144 Absatz 3 R.P.O. erfolgt: 
  
L. Nr. Ordn. Nr. Zu= und Vorname und Wohnsitz Empfangende Behörde 
  
  
— 
— 
2 
S 
der er 
Totenliste Totenliste. des Verstorbenen. 
l 
  
  
  
  
. Die übrigen 5) Sterbfallsanzeigen liegen hier bei. Sie haben, wie auf denselben bemerkt ist, 
zu einer weiteren Tätigkeit des Notariats keinen Anlaß gegeben. 
Beschkuß. 
#n Urschriftlich an Großh. Amtsgericht gemäß § 146 Absatz 3 R. P.O. 
Die Totenlisten der zu diesseitigem Notariatsdistrikt gehörigen Standesamtsbezirke für den 
Monat 19 sind — R.v. — gemäß 8 146 Absatz 5 R. PO. angeschlossen. 
Vermerk mit Abschrift des Rückstandsverzeichnisses gemäß § 146 Absatz 4 R.P.O. zu den Akten des 
Notariats zu fertigen. 
Beleg wegen der Totenlisten und Wiedervorlage des Belegs nach 4 Wochen. 
, den 19 
Großh. Notariat. 
*) Anzahl der beiliegenden Sterbfallsanzeigen.
	        
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