Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. —146 
23. Hatten die verstorbene Person oder der über— 
lebende Ehegatte ihr Leben für den Todesfall versichert, 
bei welcher Gesellschaft und zu welcher Summe? Wo 
befindet sich die Police? Wer hat nach der Police An- 
spruch auf die Versicherungssumme und welches ist der 
hierher bezügliche Wortlaut der Police? 
24. War die verstorbene Person Mitglied einer Sterb- 
kasse? Welcher? 
25. Welche Urkunden über Erwerb von Grundstücken 
(Kaufbriefe u. s. w.), über Anfall von Schenkungen, Erbschaften 
und Vermächtnissen, welche Ehevertrags= und Testaments- 
abschriften, Standesregisterauszüge und dergleichen sind 
vorgefunden und wem sind sie übergeben worden? 
26. Sind verschlossene Papiere vorgefunden? Welche 
sind deren äußere Merkmale? Hat sie der Notar mit 
Namenszug versehen? Wie ist damit weiter verfahren 
worden? 
27. Wie ist mit etwa vorgefundenen Geschäftsbüchern, 
Hausbüchern und dergleichen verfahren worden? R. P.O. 
100. 
28. Hat die verstorbene Person noch in anderen 
Gemeinden und in welchen bewegliche Sachen hinterlassen? 
29. Liegt einer der in §§ 156 und 157 R. P. O. 
erwähnten Fälle (Ausscheidung im Nachlaß befindlicher 
fremder Sachen u s. w.) vor und wie ist den dort gegebenen 
Vorschriften entsprochen worden? 
30. Besaß der Verstorbene Orden und Ehrenzeichen 
und welche? 
31. Befinden sich unter dem Nachlaß Sachen, deren 
Veräußerung, insbesondere weil sie dem Verderben unter- 
worfen sind oder deren Erhaltung unverhältnismäßige 
Kosten erfordern würde, nicht ohne Nachteil für den Nach- 
laß verschoben werden kann? Liegt Anlaß vor, hierwegen 
einen Nachlaßpfleger zu bestellen? 
32. Welche Barvorräte, Wertpapiere, Schuldurkunden, 
Gold= und Silbergeräte, Edelsteine, sind vorgefunden? 
Sind dieselben unter Siegel gelegt oder in Ver- 
wahrung gegeben? Im letzteren Fall: wem sind sie 
übergeben? offen oder in verschlossenen Paketen? gegen 
welche Vergütung? gegen Bescheinigung?
	        
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