Rechtspolizeiordnung. — 155 Form. 13. Grundbuchamtl. Grundslücksverzeichnis.
Grundbuchamt
im Amtsgerichtsbezirk
Verzeichnis
der Grundstücke de
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10.
II.
Angeschlossen ist ein Verzeichnis der auf diesen Grundstücken haftenden Pfandrechte.
Vollzugsanleitung.
In das Verzeichnis sind alle Grundstücke aufzunehmen, welche am Todestag des Erblassers
grundbuchmäßiges Eigentum dieses oder seines mit ihm in Gütergemeinschalt t lebenden Ehe-
gatten oder des Gesamtguts (der Gemeinschaft) waren. Wurde nach dem Grundbuch eines
dieser Grundstücke in der Zeit vom Tode des Erblassers bis zur Ausstellung des Zeugnisses
veräußert, so ist die Zeit des Grundbucheintrags über die Veräußerung, der Erwerber
und der Veräußerungspreis in der Bemerkungsspalte anzugeben.
2. Bei Gemeinschaftrehen sind die Grundstücke des Gesamtguts (der Gemeinschaft) getrennt
von den sondereigenen Grundstücken der Ehegatten mit entsprechender lberschrift aufzuführen.
Innerhalb jeder Abteilung werden die Grundstücke in der Reihenfolge bezeichnet, in der
sie im Grundbuchheft eingeschrieben sind.
Die Grundstücke sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Verzeichnis
durchlaufen und über jedem Grundstück in der Mitte der Seite anzubringen sind.
Die Bezeichnung des Grundstücks in Spalte 4 (Gattung und Art des Grundstücks, an-
grenzende Grundstücke, soll tunlichst genau so erfolgen, wie das Lagerbuch sie enthält. Wird ein
Grundstück durch ein anderes gläihsalts im Verzeichnis enthaltenes Grundstück begrenzt, so
sind der Lagerbuchnummer des letzteren in Klammer die Worte (eigenes Stück)“ beizufügen.
Die Spalten 7 und 8 sind nicht nur bezüglich des Erwerbs bbl rundstücks, sondern
geeignetenfalls auch bezüglich der in Spalte 6 unter Buchstaben b und c ausgenommenen
Rechte und Lasten auszufüllen.
Die Spalten 1 bis 10 sind vom Grundbuchamt, die Spalten 11 und 12 von den Schätzern
oder nach deren Angaben von dem Notariat (Nachlaßgericht), die Spalten 13 bis 16
von dem Notariat (Nachlaßgericht) auszufüllen.
Spalte 10 ist von dem Grundbuchamt nur insoweit auszufüllen, als die Angaben dem
Grundbuch oder den Grundakten entnommen werden können. Ein früherer Schätzungs-
wert ist neben dem Anschlag oder Preis bei der Erwerbung nur dann anzugeben, wenn
die Schätzung nach dem Erwerb stattgefunden hat. Bei Angabe des Schätzungswertes
ist auch das Jahr der Schätzung zu bezeichnen.
Die in Spalte 6 zu vermerkenden Grundgerechtigkeiten, Dienstbarkeiten und dergleichen
sind in Spalte 17 näher zu beschreiben.
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Für das Grundstücksverzeichnis und die damit zusammenhängenden zwei weiteren Ver-
zeichnisse (Pfandlastenverzeichnis und Verzeichnis der veräußerten Grundstücke) ist die
Bichuage des § 28 K.V. einheitlich zu berechnen.
Formular 13
zu Rechtspolizeiordnung § 1753.
Grundbuchamtliches Grundstücksverzeichnis.