Verordnung.
(Vom 28. Dezember 1906)
Die Arzneitaxe betreffend.
Auf Grund der Is§ 80 Absatz 1 und 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet,
was folgt:
Artikel 1.
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Januar 1907 an bei
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen der
durch Beschluß des Bundesrats vom 10. Dezember d. J. genehmigten „Deutschen Arzneitaxe"“
für 1907 zu richten.
Artikel 2.
Die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 34 der Verordnung vom 11. September 1896,
den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend, in der Fassung vom 23. März 1905 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 109) bleiben aufrecht erhalten.
Karlsruhe, den 28. Dezember 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Kohlmeier.
Bekanntmachung.
(Vom 27. Dezember 1906.)
Die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats-
ministerial-Entschließung vom 19. Dezember d. J. Nr. 1344 gnädigst zu bestimmen geruht,
daß in der landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen
Dienst betreffend, in Anlage A unter Ziffer III8 am Schlusse angefügt wird: „Bauschätzer
im Dienst der Gebäudeversicherungsanstalt".
Karlsruhe, den 27. Dezember 1906.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Der Ministerialdirektor:
Troeger.
Diefenbacher.