Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

159 Form 11. Grundbuchamtl. Pfandlastenverzeichnis. 
Grundbuchamt 
  
im Amtsgerichtsbezirk 
Verzeichnis 
der auf den Grundstücken de 
eingetragenen Pfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). 
Vollzugsanleitung. 
.In das Verzeichnis sind alle zur Zeit des Todes des Erblassers auf den im Grundstücks- 
verzeichnis (Formular 13) enthaltenen Grundstücken eingetragenen Pfandrechte aufzunehmen. 
Veränderungen, welche an den in dem Verzeichnis aufgeführten Pfandrechten in der Zeit 
vom Tode des Erblassers bis zur Ausstellung des Zeugnisses eingelreten sind, sind in 
der Bemerkungsspalte anzugeben. 
Die Pfandrechte sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Verzeichnis 
durchlaufen und über jedem Pfandrecht in der Mitte der Seite anzubringen sind. 
Sind Grundstücke mitverpfändet, welche nicht im Grundstücksverzeichnis (Formular 13) 
enthalten sind, so sind deren Lagerbuchnummern in Spalte 8 nicht anzugeben, sondern den in 
dieser Spalte angegebenen Lagerbuchnummern der im Grundstücksverzeichnis (Formular 13) 
aufgeführten Grundstücke und ebenso den in Spalte 9 angegebenen Ordnungzzahlen (ver- 
gleiche Ziffer 4 der Vollzugsanleitung zum Grundstücksverzeichnis, Formular 13) die Buch- 
staben: „u. u“ beizusetzen. 
Wenn sich aus dem Grundbuch oder aus den Grundakten ergibt, daß das Pfandrecht für 
die Schuld eines Dritten bestellt ist, so ist dies in Spalte 10 (Bemerkungen) unter Be- 
zeichnung des Schuldners anzugeben. 
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. 
JFür die drei Verzeichnisse (Grundstücksverzeichnis, Pfandlastenverzeichnis und Verzeichnis 
der veräußerten Grundstücke) ist die Grundgebühr des § 28 K.V. einheitlich zu berechnen. 
— 
do 
* 
2 
I# 
S 
Formular 14 
Zu Rechtspolizeiordnung § 173. 
Grundbuchamtliches Pfandlasteuverzeichnis. 
Gesetzes und Verorduungsblatt 1907. 21
	        
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