Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

163 Form. 15. Grundbuchamil. Verzeichnis der veränßerten 
  
Grundstücke. 
Grundbuchamt 
im Amtsgerichtsbezirk 
Verzeichnis 
der Grundstücke des 
und seiner Ehefrau 
welche während ihrer Ehe, nämlich vom ten 1. 
bis len 1 veräußert worden sind. 
Vollzugsanleitung. 
Die Grundstücke des Ehemanns und diejenigen der Ehefrau sind je in gesonderter Abteilung 
mit entsprechender Uberschrift aufzuführen. 
Als Grundstücke des Ehemanns sind diejenigen aufzuführen, welche im Grundbuch auf den 
Namen des Ehemanns eingetragen waren, ebenso als Grundstücke der Ehefrau diejenigen, 
welche auf den Namen der Ehefrau eingetragen waren. Das Grundbuchamt hat also nicht 
zu prüfen, ob diese Grundstücke wirklich sondereigene waren oder ob sie zur ehelichen 
Gütergemeinschaft gehörten Um dem Notariat (Nachlaßgericht) und den Beteiligten die 
Prüfung hierüber zu ermöglichen, sind hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke vom 
Grundbuchamt die Spalten 5 bis 8 auszufüllen. 
Die Grundstücke sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Verzeichnis 
durchlaufen und über jedem Grundstück in der Mitte der Seite anzubringen sind. 
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. 
Für die drei Verzeichnisse (Grundstücksverzeichnis, Pfandlastenverzeichnis und Ver- 
zeichnis der veräußerten Grundstücke) ist die Grundgebühr des § 28 K. V. einheitlich zu 
berechnen. 
1— 
!" 
Formular 15 
zu Rechtspolizeiordnung § 173 
Grundbuchamtliches Verzcichnis der 
veräußerten Grundstlicke.
	        
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