163 Form. 15. Grundbuchamil. Verzeichnis der veränßerten
Grundstücke.
Grundbuchamt
im Amtsgerichtsbezirk
Verzeichnis
der Grundstücke des
und seiner Ehefrau
welche während ihrer Ehe, nämlich vom ten 1.
bis len 1 veräußert worden sind.
Vollzugsanleitung.
Die Grundstücke des Ehemanns und diejenigen der Ehefrau sind je in gesonderter Abteilung
mit entsprechender Uberschrift aufzuführen.
Als Grundstücke des Ehemanns sind diejenigen aufzuführen, welche im Grundbuch auf den
Namen des Ehemanns eingetragen waren, ebenso als Grundstücke der Ehefrau diejenigen,
welche auf den Namen der Ehefrau eingetragen waren. Das Grundbuchamt hat also nicht
zu prüfen, ob diese Grundstücke wirklich sondereigene waren oder ob sie zur ehelichen
Gütergemeinschaft gehörten Um dem Notariat (Nachlaßgericht) und den Beteiligten die
Prüfung hierüber zu ermöglichen, sind hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke vom
Grundbuchamt die Spalten 5 bis 8 auszufüllen.
Die Grundstücke sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Verzeichnis
durchlaufen und über jedem Grundstück in der Mitte der Seite anzubringen sind.
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Für die drei Verzeichnisse (Grundstücksverzeichnis, Pfandlastenverzeichnis und Ver-
zeichnis der veräußerten Grundstücke) ist die Grundgebühr des § 28 K. V. einheitlich zu
berechnen.
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Formular 15
zu Rechtspolizeiordnung § 173
Grundbuchamtliches Verzcichnis der
veräußerten Grundstlicke.