Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

274  IV.  5.  Wiederbefestigung  der  alten  Gewalten.

Was  ließ  sich  nicht  alles  herauslesen  aus  dem  zweiten  Artikel,  der  den
Landständen  untersagte,  die  zur  Führung  einer  verfassungsmäßigen  Regierung
  erforderlichen  Mittel  zu  verweigern!  Wie  leicht  konnte  diese  Vorschrift
  zur  gänzlichen  Vernichtung  des  ständischen  Steuerbewilligungsrechts
mißbraucht  werden,  und  wie  nahe  lag  dieser  Verdacht  gerade  jetzt,  da  die
Höfe  so  unerbittlich  streng  gegen  die  Zeitungen  und  Vereine  auftraten.
Begreiflich  also,  daß  die  liberale  Partei  die  Sechs  Artikel,  stark  übertreibend,
im  gehässigsten  Sinne  auslegte  und  wehklagend  versicherte:  „der  Scheinkonstitutionalismus“
  —  so  lautete  die  neue  Zeitungsphrase  —  solle  in
die  deutschen  Verfassungen  eingeführt  werden.

Und  welch  ein  grelles  Schlaglicht  fiel  jetzt  wieder  auf  die  grundfalsche
Richtung,  welche  die  Bundespolitik  von  Anbeginn  eingeschlagen  hatte!  Für
die  Einheit,  deren  die  Nation  wie  des  lieben  Brotes  bedurfte,  für  die
Einheit  des  Heerwesens  und  der  Handelspolitik  tat  der  Bund  gar  nichts;
für  sie  mußte  Preußen  mit  Umgehung  des  Bundestags  sorgen.  Auch  in  allen
anderen  gemeinnützigen  Geschäften  zeigte  der  Bundestag  eine  schimpfliche
Trägheit.  Soeben  erzählte  man  sich  wieder  hohnlachend  ein  neues  Stücklein
aus  der  Geschichte  des  Bundesjammers:  jahrelang  hatte  sich  eine  Kommission
  des  Bundestags  über  die  Staatsangehörigkeit  eines  Jägers  Lemnitzer
in  Thüringen  gestritten;  da  berichtete  endlich  der  Gesandte  Leonhardi,  daß
nicht  Preußen  oder  Reuß,  sondern  Meiningen  den  Mann  aufzunehmen
schuldig  sei,  und  fügte  die  schmerzliche  Mitteilung  hinzu,  der  Arme,  der
über  dem  Gezänk  achtzig  Jahre  alt  geworden  war,  sei  leider  soeben  gestorben.))
  Wenn  es  aber  galt,  die  ständischen  Verfassungen,  die  sich  doch
nach  der  Eigenart  der  Landschaften  richten  mußten,  alle  über  einen  Kamm
zu  scheren  oder  durch  den  Zwang  der  Polizei  das  politische  Leben  der
Nation  darniederzuhalten,  dann  entfaltete  diese  träge  Versammlung  eine
fieberische  Tätigkeit,  dann  erließ  sie  Verbote  und  Befehle  an  souveräne
Fürsten,  dann  übte  sie  ungescheut  alle  die  Machtbefugnisse  einer  Staatsgewalt,
  welche  weit  über  die  bescheidenen  Rechte  eines  Staatenbundes  hinausgingen.
  Vielherrschaft  da,  wo  Einheit  not  tat,  Zentralisation  da,  wo“
der  Partikularismus  sein  gutes  Recht  hatte  —  das  war  der  Charakter  der
deutschen  Bundespolitik.  Da  der  Bundestag  seine  Aufgabe  so  ganz  verkannte,
  so  wurden  ihm  auch  notwendige  und  gerechtfertigte  Sicherheitsmaßregeln
  zur  Schuld  angerechnet;  er  erschien  der  Nation  nur  noch  als
eine  kleinlich  gehässige  Polizeibehörde.

Die  Unzufriedenheit  war  allgemein.  Selbst  die  Preußen,  die  sonst
nach  dem  Bundestage  wenig  fragten,  zeigten  sich  unwillig;  sie  fanden  es
kränkend,  daß  alle  diese  neuen  Verbote  auch  für  sie,  die  Königstreuen
gelten  sollten.  Am  Hofe  wehte  die  Luft  seit  einigen  Monaten  schärfer.
Der  König  sprach  sich  über  den  Lärm  der  pfälzischen  Demagogen  sehr

 

*)  Naglers  Bericht,  17.  Juli  1831.