Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

179 — Form. 20. Nachlaßgerichtliches Zeugnis. 
  
Großh. Notariat TAachlaßgerichtliches Zeugnis 
ausgestellt 
als Nachlaßgericht. auf Grund der §§ 37, 381), 99 der Grundbuchordnung, § 17 des badischen Aus- 
führungsgesetzes zur Grundbuchordnung und der §8 2353 folg. des Bürgerlichen 
Gesetzbuches. 
G.T.B. Fr. 
Kosten: I. Erblasser 
Wert: l. 
Erteilung des Zeug- % - te E - 
mässcSMPKG 1. D in wohnhafte Erblasser 
§ 30, 31) 2# * , ç 
Versicherung an Ei. ist am 19 in gestorben. 
desstatt (R.P.K.G. 2. war seit verheiratet mit 
§§ 30 Abf. 2, 30 
Abs. 99) 1 Zwischen den Ehegatten bestand zufolge 
Schreibgeb. (S.) /. “ 
64 J seit 
« Die Gütergemeinschaft wurde 
4 
Zusammen 4 # 
3. Die vom unterzeichneten Notariat als Nachlaßgericht veranstalteten Er- 
mittlungen und aufgenommenen Beweise haben ergeben, daß Erben des Nachlasses 
geworden sind: 
4) Beschränkt sich das Zeuguis auf einen Nachlaß, so ist die Zahl 38 und in Abschnitt 1 
der Absatz 2 zu streichen 
Formular 20 
zu Rechtspolizeiordnung § 2341. 
Nachlaßgerichtliches Zeuguis.
	        
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