Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. 184 —Form. 22. Mitleilung an Gläubiger oder Erben ec. Russen. 
Notariat 
, den ten 19 
  
als Nachlaßgericht. Den Nachlaß d 
betr. 
An 
D russische Staatsangehörige 
ist am 19 in 
gestorben. 
Ansprüche, welche mit der in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 
12. November 
31. Oktober 
setzblatt 1875 Seite 136) bezeichneten Wirkung erhoben werden wollen, sind einner- 
halb der in Artikel 5 Absatz 1 a. a. O. festgesetzten Frist von seche Monaten? vom 
Tage der letzten öffentlichen Bekanntmachung bezüglich der Eröffnung des Nachlasses 
oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erlassen worden ist, von acht Monaten 
vom Todestag des Erblassers an geltend zu machen. 
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Nachlaßkonvention sind zur Entscheidung über 
Forderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Untertanen eines dritten Staates 
gegen den beweglichen Teil des Nachlasses eines russischen Staatsangehörigen, der 
im Inlande gestorben ist oder daselbst Vermögen hinterlassen hat, die inländischen 
Gerichte zuständig, wenn die Forderungen vor Ablauf der oben bezeichneten Frist 
geltend gemacht worden sind. 
In gleicher Weise ist nach Artikel 10 Absatz 3 und 4 a. a. O. für den An- 
spruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Teilung des beweglichen Nachlasses 
und für dessen Recht zur Erbfolge in das bewegliche Vermögen eines russischen 
Staatsangehörigen das inländische Recht maßgebend und die Zuständigkeit der in- 
ländischen Gerichte begründet, wenn der Anspruch vor Ablauf der bezeichneten Frist 
geltend gemacht worden ist. 
Sie werden deshalb aufgefordert, etwaige Ansprüche an den oben genannten 
Nachlaß bei dem Notariat alsbald anzumelden. 
Dabei wird bemerkt, daß) öffentliche Bekannt- 
machung über die Eröffnung des Nachlasses erlassen. 
worden ist. 
und 4 der deutsch-russischen Nachlaßkonvention vom 1874 (Reichsge 
1) Hier ist, soweit möglich, anzugeben, an welchem Tage die letzte öffentliche Bekanntmachung bezüglich 
der Eröffnung des Nachlasses stattgesunden hat, oder daß eine solche Bekanntmachung nicht erlassen worden ist. 
Formular 22 
zu Rechtspolizeiordnung § 258. 
Mitteilung an Gläubiger oder Erben eines Russen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.