Nr. XVI. 175
Gesehes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. Mai 1907.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Einführung der badischen Gesetzgebung in der Gemeinde Kürnbach betreffend.
Verordnungen und Bekauntmachungen: des Miuisteriums des Innern: den Trausport von Leichen
betreffend; Ausstellung von Heimatscheinen betreffend; die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen
beressend: die Vornahme einer Berufs-- und Betriebszählung betreffend.
Landesherrliche Verordunung.
(Vom 26. April 1907.)
Die Einführung der badischen Gesetzgebung in der Gemeinde Kürnbach betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1904, die Auflösung des zwischen
Baden und Hessen bestehenden Kondominats über die Gemeinde Kürnbach betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 423), haben Wir auf Antrag Unseres Staatsministeriums
beschlossen und verordnen, was folgt:
Für die Gemeinde Kürnbach werden mit Wirkung vom 1. Jannar 1908 in Kraft gesetzt:
das Einkommenstenergesetz in der Fassung vom 20. September 1900,
das Vermögenssteuergesetz vom 28. September 1906,
die 88 82 bis 95 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1906,
das Landeskirchensteuergesetz in der Fassung vom 20. November 1906,
das Ortskirchensteuergesetz in der Fassung vom 20. November 1906.
Die Veranlagung der Abgabepflichtigen für das Jahr 1908 ist im Jahre 1907 nach den
Bestimmungen dieser Gesetze vorzunehmen.
Ferner ist vom 1. Jannar 1908 an die Beförsterungssteuer nach 88 6 und 900 des
Forstgesetzes vom 15. November 1833 und 27. April 1854 zu erheben.
Gegeben zu Karlsruhe, den 26. April 1907.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Gesees- und Verordnungsblatt 1907. 80
von Dusch. Honsell. von Bedman.