XVI. 179
Für die Erhebung ist die Gemeinde in räumlich abgegrenzte Bezirke (Zählbezirke)
einzuteilen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk.
Die Größe der Zählbezirke ist so zu bemessen, daß eine Person die Verteilung und
Wiedereinsammlung der Formulare innerhalb je eines Tages vornehmen kann. In der Regel
soll ein Zählbezirk nicht mehr als 30 Haushaltungen enthalten. Für größere Anstalten
(Kasernen-, Heil-, Straf- u. s. w. Anstalten) sind besondere Zählbezirke zu bilden.
84.
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, der die Zählpapiere austeilt und wieder
einsammelt. Die Zählungskommission ernennt die Zähler aus ihrer Mitte oder aus andern
geeigneten Personen; sie hat für die rechtzeitige Bestellung der erforderlichen Zahl von Zählern
Sorge zu tragen, und zwar sind, soweit möglich, freiwillige Zähler heranzuziehen.
Die Zähler sind über ihre Obliegenheiten eingehend zu unterweisen und auf deren gewissen—
hafte Wahrnehmung durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden der Zählungskommission
mittels Handschlags zu verpflichten.
Die Bildung der Zählbezirke und die Ernennung der erforderlichen Anzahl von Zählern
muß spätestens bis zum 31. Mai erfolgt sein.
85.
Die Angaben für die Erhebung sind von den einzelnen Haushaltungen durch Einträge
in die Zählungsformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und der Eintragung liegt für
die Haushaltungslisten den Haushaltungsvorständen, als welche auch einzeln lebende Personen
mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft gelten, für die Land= und Forstwirtschafts-
karten, Gewerbebogen und Gewerbeformulare den Betriebsinhabern oder deren Vertretern ob.
Aushilfsweise kann die Eintragung auf Grund der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt
werden.
§ 6.
Für die Erhebung kommen folgende Drucksachen, deren Muster anliegen, zur Amwendung:
Drucksache Nr. 1 Haushaltungsliste nebst
„ „ I2 Gewerbeformular und
„ „ lb Musterbeispiele für die Ausfüllung.
» „ II Land= und Forstwirtschaftskarte.
„ „ III Gewerbebogen.
„ „ IV Auweisung für die Zähler.
„ „ V Kontrolliste.
» „ VI Anweisung für die Gemeindebehörden.
„ „ VII Gemeindebogen.