Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

180 XVI. 
87. 
Die näheren Vorschriften über die von den einzelnen Angabepflichtigen zu machenden 
Angaben ergeben sich aus den anliegenden Drucksachen I, 1a, 1lb, II und III und den dazu- 
gehörigen Anleitungen und Erläuterungen, mit welchen sich die Gemeindebehörden, die Zählungs- 
kommissionen und die Zähler genau vertraut zu machen haben. 
88. 
Die Zählungsformulare werden von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
in der Zeit zwischen dem 6. und 8. Juni ausgeteilt. 
Falls dabei eine Haushaltung übergangen worden ist, hat deren Vorstand Sorge zu 
tragen, daß ihm die nötigen Formulare nachträglich zugestellt werden. Nötigenfalls können 
sie auf dem Rathaus erhoben werden. 
Die Wieder-Einsammlung der Zählpapiere durch die Zähler hat nach Mittag des 12. Juni 
zu beginnen und ist jedenfalls am 15. Juni zu beendigen. 
§ 9. 
Der Zähler hat auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung der Zählpapiere 
zu achten und Ergänzung und Berichtigung der bemerkten Mängel zu veranlassen. 
Über die Austeilung und Einsammlung der Haushaltungslisten hat er ein Verzeichnis, die 
Kontrolliste, nach anliegendem Muster (Drucksache V) zu führen; hievon fertigt er nach 
beendigtem Zählungsgeschäft eine Reinschrift an und übergibt beide Fertigungen nebst den 
übrigen Zählpapieren spätestens bis zum 19. Juni der Gemeindebehörde (Zählungskommission). 
8 10. 
Die Gemeindebehörde (Zählungskommission) hat die gesamten ihr zukommenden Zählpapiere 
auf Vollständigkeit und Genauigkeit zu prüfen, die erforderlichen Ergänzungen und Berich— 
tigungen zu veranlassen und alsdann nach anliegendem Muster (Drucksache VII) den Gemeinde- 
bogen aufzustellen. 
§ 11. 
Im übrigen hat die Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, sowie die Prüfung der 
Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit seitens der Zähler und Gemeindebehörden (Zählungs- 
kommissionen) nach Maßgabe der anliegenden Anweisungen (Drucksache IV und VI) zu geschehen. 
12. 
Die Stadt= und Gemeinderäte haben das Zählungsmaterial sobald als tunlich, und zwar 
Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern spätestens bis zum 10. Juli, die übrigen 
Gemeinden bis zum 25. Juli dem Statistischen Landesamt in Karlsruhe 
unmittelbar einzusenden.
	        
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